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ihrer Höhe vom Gemeinderathe festzusetzende Kaution baar zu bestellen. Der Kontroleur hat
die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreibereien zu besorgen. Der Kassirer und
Kontroleur sind noch mit weiter erforderlicher Instruktion über ihre Funktionen und Arbeits-
zeiten zu versehen.
8 19.
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden wenigstens ein Aus-
schußmitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Behinderungsfalle für das Erscheinen seines
Stellvertreters zu sorgen. Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben bei
Einnahme und Ausgabe der Gelder zu unterstützen.
8 20.
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur im Expeditionslokale der Sparkasse vor-
genommen werden. Der Dokumentenschrank befindet sich unter dem Mitverschluß eines Aus-
schußmitgliedes, des Kassirers und des Gegenbuchführers.
§ 21.
Die Sparkasserechnung ist, nachdem solche von dem Kontroleur als Revisor geprüst,
vom Verwaltungsausschuß der Sparkasse einer Durchsicht zu unterziehen und dann durch Ver-
mittelung des Bürgermeisters als Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses dem Gemeinderathe
zur Prüfung und Justifikation zu überreichen. Die Justifikation ist jedenfalls bis zum 1. August
des dem betreffenden Geschäftsjahre folgenden Jahres zu bewirken.
8 22.
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben in Kraft.
Berka a'J., am 21. März 1883.
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderath.
gez. Geist. (1#8) gez. Schatter.
I70) Das 15., 16., 17., 18. und 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts ent-
halten unter
Nr. 1504 das Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom
1. Juli 1883; unter
„ 1505 die Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich, vom 1. Juli 1883; unter
„ 1506 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84, vom 8. Juli 1883;
unter
1883 18