Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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1512 
die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und Garten- 
baues, vom 12. Juli 1883; unter 
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, 
vom 29. Mai 1871(Reichs-Gesetzblatt S. 122), vom 18. Juli 1883; 
unter 
den Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen dem 
Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Mexiko, vom 
5. Dezember 1882; unter 
das Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis, vom 
27. Juli 1883; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der 
Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden 
Flurschäden, vom 24. Juli 1883, unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg 
wegen gegenseitigen Markenschutzes, vom 2. Angust 1883. 
  
Weimar. — Hos-. Buchdruckerei.
	        
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