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[72] II. Daß die Führung des neuen Katasters von Mannstedt dem Groß—
herzoglichen Rechnungsamte zu Buttstädt übertragen worden ist, wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 17. August 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
(73) III. Zur Bestreitung der im laufenden Jahre bei der Gebäude-Brand-
versicherungs-Anstalt des Großherzogthums zu zahlenden Ausgaben, soweit die
laufenden Mittel der Anstalt dazu nicht ausreichen, sowie zur Ergänzung des
Reservefonds der letzteren wird auf Grund der Bestimmungen im § 1 Ziffer
14 und 4 des Gesetzes vom 7. März 1877 (Regierungs-Blatt Seite 21),
sowie in §§ 100, 103 und 110 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 (Regierungs-
Blatt Seite 137) ein außerordentlicher Beitrag zur Kasse jener Anstalt
im Betrage Eines Zehntel Pfennigs
von jeder Mark der für die Gebände-Besitzer im Großherzogthume nach Maß-
gabe des Versicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen hierdurch der-
gestalt ausgeschrieben, daß dieser Beitrag mit
dem 1. Oktober dieses Jahres
zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge pünktlich
zur Verfallzeit an die Ortssteuereinnahmen einzuzahlen, die letzteren aber er-
halten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der Gelder und für
deren Ablieferung an die Bezirks-Rechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu
tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist überall den Vorschriften im § 52
der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174
flg.) nachzugehen.
Weimar, den 27. August 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.