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Regierungs-Zlatt
für da
Großherzogthun
Sachse n = Weimar= Eisenach.
#mmer 117 Weinar2n. Sehtenbber 1883.
Inhalt: Neu revidirtes Gesetz über die allgemeine Einkommenstener, Seite 101.
l761 Neu revidirtes Gesetz über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem eine erneute Revision der gesetzlichen Bestimmungen über die
allgemeine Einkommensteuer stattgefunden hat, verordnen Wir mit Zustimmung
des getreuen Landstags was folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
A. Stenerbehörden.
§ 1.
Die oberste Landesbehörde für alle die allgemeine direkte Einkommensteuer
betreffenden Angelegenheiten ist das Großherzogliche Staats-Ministerium.
Demgemäß ist das Staats-Ministerium insbesondere auch ermächtigt, be-
züglich nach Maßgabe der Bestimmungen in § 62 des Gesetzes vom 5. März
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