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3. Zinsen und Gewinnantheile (Dividenden) von Kapitalien aller Art, in—
gleichen Leibrenten.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Zinsen und Gewinnantheile,
welche von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften unter die
Mitglieder vertheilt werden und daher nach § 48 dieses Gesetzes als Theil
des Reingewinns bei der Einschätzung dieser Gesellschaften und Genossenschaften
zu berechnen sind.
85.
Durch Einschätzung wird ermittelt:
1. das Einkommen aus Grund und Boden und aus Gebänden;
2. das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb mit Einschluß des Handels-
und Fabrikbetriebs, ingleichen des Feld= und Pachtgewerbes, sowie das
Einkommen aus Privatdienstverhältnissen;
3. das Einkommen von Auszügen aus Landgütern.
86.
Hinsichtlich des Ortes, in dessen Steuerrolle das gesammte Ein—
kommen eines Steuerpflichtigen behufs der Erfüllung der Steuerpflicht ein—
zutragen, und an welchem die Stenerpflicht zu erfüllen ist, gilt
Folgendes:
1. Stenerpflichtige, welche im Großherzogthume wohnen, oder sich dauernd
in demselben aufhalten, haben ihr gesammtes steuerpflichtiges Einkommen
an ihrem Wohnsitze, oder in Ermangelung eines solchen am Orte ihres
Aufenthaltes zu verstenern.
2. Stenuerpflichtige, welche im Großherzogthume weder ihren Wohnsitz, noch
einen dauernden Aufenthaltsort haben, versteuern ihr Einkommen aus dem
im Großherzogthume liegenden Grundbesitze oder aus einem im Groß-
herzogthume betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz
liegt, oder das Gewerbe betrieben wird, dagegen anmeldungspflichtige
Bezüge aus einer der im § 4 Ziffer 1 genannten Kassen an dem Orte,
wo die Kasse, aus welcher diese Bezüge fließen, ihren Sitz hat, und
ihr etwaiges sonstiges aumeldungspflichtiges Einkommen an dem Orte,
wo sie zuletzt im Großherzogthume gewohnt haben, in Ermangelung
eines solchen in der Stadt Weimar.
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