Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  13.  Die  Existenz  der  Einzelstaaten.  133

der  tatsächlich  vorhandenen  25  Staaten,  nicht  aber  eine  Anordnung
über  das  Vorhandensein  der  25  in  ihm  genannten  Staaten!).
Allerdings  würde  eine  Aenderung  in  dem  vorhandenen  Bestande  der
deutschen  Bundesstaaten  eine  formelle  Aenderung  des  Wortlautes  des
Art.  6  und  möglicherweise?)  eine  Modifizierung  des  dem  Artikel
zugrunde  liegenden  Prinzips  der  Stimmenverteilung  zur  Folge  haben;
  dagegen  würde  sie  nicht  in  ihrer  rechtlichen  Gültigkeit  von  einer
Aenderung  des  Art.  6  bedingt  sein.

Ergibt  sich  sonach,  daß  die  Reichsverfassung  keine  positive  Anordnung
  enthält,  welche  eine  Aenderung  in  der  Zahl  und  dem  Bestande
der  Mitglieder  des  Reiches  untersagt  und  ist  ebensowenig  aus  dem  Wesen
  des  Reiches  als  Bundesstaat  eine  solche  Unveränderlichkeit  des
Mitgliederbestandes  herzuleiten,  so  folgt,  daß  alle  Rechtstitel,  welche  zur
rechtmäßigen  Verschmelzung  deutscher  Staaten  miteinander  führen
könnten,  nämlich  Thronfolgerechte  und  Verträge  —  nach  dem  Vorbilde
  der  zwischen  Preußen  und  den  Hohenzollernschen  Fürstentümern
abgeschlossenen  —  mit  voller  Wirkung  fortbestehen  und  gerade  nach

1)  Uebereinstimmend  Mejer  a.a.0O.  Eingehende  und  interessante  Erörterungen
über  diese  Frage  fanden  mit  bezug  auf  den  Akzessionsvertrag  mit  Waldeck  in  der
Sitzung  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  vom  11.  Dezember  1867  statt.  Der  Reichskanzler
  bemerkte  (Stenogr.  Berichte  I,  S.  338):  „daß  die  Waldecksche  Stimme  und
deren  Bezeichnung,  sowie  die  bisherige  Stimmenzahl  einen  integrierenden  Teil  der
Bundesverfassung  bilden,  daß  also,  um  eine  dieser  Stimmen  verschwinden  zu
lassen,  eine  Aenderung  der  Bundesverfassung  unvermeidlich  wäre“.  Allein  wenn  die
Stimme  eines  Staates  auf  einen  andern  mit  dem  Staate  selbst  übergeht,  so  „verschwindet“
  weder  die  Stimme,  noch  ändert  sich  die  Stimmenzahl.  Auch  die  Bemerkungen
des  Reichskanzlers  (ebendas.  S.  341),  daß  ein  Vertrag  unzulässig  sei,  durch  welchen
ein  Bundesfürst  sich  verpflichte,  seine  Stimme  ruhen  zu  lassen,  treffen  nicht  den
Fall,  daß  zwei  Staaten  mit  einander  verschmelzen  und  infolgedessen  ein  Fürst  zwei
oder  mehrere  Stimmen  kumuliere.

2)  Tritt  keine  Aenderung  des  Art.  6  ein,  so  würde  die  Stimme  des  untergegangenen
  Staates  auf  den  Staat  übergehen,  in  welchen  er  einverleibt  worden  ist.  Dadurch
könnte  allerdings  ein  immer  noch  sehr  kleiner  Staat  zwei  oder  drei  Stimmen  erlangen,
oder  Preußen  eine  große  Stimmenzahl  vereinigen,  überhaupt  das  Verhältnis  der  Stimmführung
  verändert  werden;  dies  ist  aber  nur  die  Folge  davon,  daß  das  Prinzip  der
Stimmenverteilung  von  einer  historischen  Tatsache,  der  Stimmführung  im  Plenum  des
ehemaligen  Deutschen  Bundes,  entnommen  ist.  Thudichum  S.  62;  v.  Martitz,
Tüb.  Zeitschr.  32,  S.  558  (unter  Berufung  auf  Art.  16  der  Wiener  Schlußakte,  deren
Unanwendbarkeit  auf  das  Reich  bereits  v.  Rönne  ],  S.  198  richtig  hervorgehoben
hatte)  u.  a.  meinen,  daß  bei  einer  Vereinigung  zweier  Staaten  die  Stimme  des  einverleibten
  Staates  wegfallen  würde.  Unbestimmt  äußert  sich  v.  Mohl  S.  10.  Die
richtige  Ansicht  hat  der  Abgeordnete  Waldeck  im  preußischen  Abgeordnetenhause
am  11.  Dezember  1867  entwickelt.  (Stenogr.  Berichte  I,  S.  343.)  Uebereinstimmend
jetzt  auch  Seydel,  Kommentar,  2.  Aufl.  S.29.  Die  Frage  ist  wohl  ohne  praktische,
Bedeutung,  da  eintretendenfalles  die  Frage  zweifellos  durch  Reichsgesetz  geregelt  werden
  würde.  Insofern  ist  v.  Rönne.a.a.  O.  beizupflichten.  Siehe  auch  Anschütz
S.  525.  Die  Ausführungen  von  Zorn  I,  S.  93  stehen  im  vollkommenen  Widerspruch
mit  seiner  Theorie,  daß  die  Einzelstaaten  „begrifflich“  Schöpfungen  der  Reichsgewalt
seien,  sind  aber  auch  an  sich  m.  E.  unrichtig.