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8 23.
Die Anmeldungen von grundherrlichen Gefällen müssen enthalten:
1. bei Erbzinsen und andern fixen Gefällen auf Grund der vorhandenen
Erb= und Zinsbücher bezüglich Heberegister gefertigte genaue Nach-
weisungen über den dermaligen Stock derselben;
2. bei Zehnten, Lehnwaare und sonstigen veränderlichen Gefällen die
Angabe des Durchschnittsertrags der letzten drei Jahre;
3. überhaupt bei Naturalzgefällen die gehörig spezifizirte Angabe der Be-
träge nach Maß, Zahl, Gewicht u. s. w.
Zugleich sind von den etwaigen Erhebungsaufwänden diejenigen einzeln
aufzuführen, welche mit dem Bezuge der betreffenden Gefälle nothwendig und
unvermeidlich verbunden sind.
8 24.
In den Anmeldungen über Zinsen, Gewinnantheile (Dividenden) und
Leibrenten sind die sämmtlichen Kapitale des Anmeldungspflichtigen, sowie
die jährlichen Zins= und Gewinnantheilbeträge hiervon und die Leibrenten
einzeln ihrem vollen Betrage nach, und zwar Werthpapiere lediglich nach
ihrem verbrieften Nennwerthe und ohne Rücksicht auf ihren Ankaufspreis oder
jeweiligen Kurswerth, aufzuführen.
§ 25.
Ob die Kapitale im Großherzogthume oder außerhalb desselben, ob sie
auf Hypothek oder auf Handschrift oder ganz unverbrieft, ob sie bei Privaten
oder in Staatspapieren, in Aktien, in Antheilen an Kommandit-Gesellschaften,
in Loosen zu Lotterieanleihen, als verzinsliche Kautionen u. s. w. angelegt sind,
ob die Kapital= und Zinsforderungen aus Darlehns= oder aus andern Verträgen
herrühren, macht keinen Unterschied.
§ 26.
Bei Aktien und anderen Kapitalanlagen, welche keinen gewissen, gleich-
mäßigen Jahresertrag gewähren, ist der Abwurf, welcher von diesen Anlagen
im letztverflossenen Kalenderjahre gezogen worden ist, der Anmeldung zu Grunde
zu legen.
Bei Loosen zu Lotterieanleihen ist der planmäßige Zinsfuß, ohne Räücksicht
darauf, daß die Zinsen erst bei Ausloosung des Kapitals mit diesem gezahlt
werden, dagegen auch ohne Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung
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