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zu verzeichnen. Doch soll es genügen, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes
ein solcher mit vier Prozent eingestellt wird.
Ist ein ausstehendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgeliehen,
oder läßt sich bereits zur Zeit der Anmeldung (§ 15) mit Bestimmtheit vorher-
sehen, daß davon bedungene Zinsen, z. B. wegen offenkundiger Zahlungs-
unfähigkeit des Schuldners nicht werden erlangt werden, so ist dieser Umstand
unter kurzer Darlegung des Sachverhalts in der Anmeldung mit zu bemerken.
§ 27.
Die Anmeldungen von Zinsen, Gewinnantheilen (Dividenden) und Leib-
renten können nach Wahl des Anmeldungspflichtigen offen oder verschlossen.
eingereicht werden.
Wird die Anmeldung verschlossen eingereicht, so ist auf der Außenseite
des Umschlags der jährliche Zins-, Gewinnantheil= oder Leibrenten-Betrag, in-
gleichen Name und Wohnort des Anmeldenden genau anzugeben.
III. Von den besonderen Verzeichnissen über das zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörige
Einkommen und den Ab= und Zugängen hierzu.
§ 28.
Ueber das bis zum 15. Januar des ersten Jahres einer jeden Finanz-
periode theils ausdrücklich angemeldete, theils nach § 16 als angemeldet an-
zunehmende, zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörige Einkommen hat
das Rechnungsamt für die drei Jahre dieser Finanzperiode für jeden Gemeinde-
bezirk ein besonderes Verzeichniß und für das zweite, sowie für jedes fernere
Halbjahr der Finanzperiode alsbald nach Ablauf der im § 15 vorgeschriebenen
Frist ein Ab= und Zugangsverzeichniß hierzu über die für dieses Halbjahr
angezeigten betreffenden Veränderungen aufzustellen.
§ 29.
Das der Besteuerung unterliegende Einkommen an Dienst-, Gehalts-,
Wartegeld= und Pensionsbezügen, sowie an Zinsen, Gewinnantheilen und
anderen Renten ist in diese Verzeichnisse je mit seinem Jahresbetrage, und
das Einkommen an grundherrlichen Gefällen mit seinem Jahresreinertrage in
Ansatz zu bringen.