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selben die Steuer-Lokalkommission (8 2) übertragen ist, der Gemeinderath —
eines jeden Ortes die doppelte Zahl der noch erforderlichen Steuerschätzer aus
der Mitte der Ortsbürger erwählt, dem Rechnungsamte zur Auswahl vorschlägt
und vom letzteren die Anuswahl unter den Vorgeschlagenen vorgenommen wird.
In Einschätzungsbezirken, welche aus mehreren Gemeindebezirken zusammen-
gesetzt sind (§ 31), wird die Zahl der von den Gemeindebehörden vorzuschlagenden
Mitglieder der Einschätzungs-Kommission auf die einzelnen Gemeindebezirke
nach dem Verhältniß der Einwohnerzahl vertheilt; jedoch muß aus jedem Ge-
meindebezirke mindestens ein Mitglied entnommen werden.
§ 33.
Das Anmt eines Stenerschätzers ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt.
Zu diesem Amte dürfen nur Personen vorgeschlagen und erwählt werden,
welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, dispositionsfähig sind und welche
unbescholtenen Ruf mit der erforderlichen Sach= und Personenkenntniß verbinden.
Die Wahl kann nur abgelehnt werden von Personen, welche das 60. Lebens-
jahr überschritten haben, von Geistlichen und Lehrern, und von denjenigen,
welche nachweisen, daß daraus für ihre Gesundheit besondere Gefahr, oder für
ihre häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde. Ueber
die Gründe der Ablehnung entscheidet das Rechnungsamt und auf Berufung
endgültig das Staats-Ministerium. Weigert sich der Gewählte nach endgültiger
Abweisung seiner Ablehnungsgründe fortdauernd, das ihm übertragene Amt
zu übernehmen, so ist er vom Staats-Ministerium in 30 bis 100 Mk. Geld-
strafe zu nehmen und erfolgt die Wahl eines anderen Mitgliedes.
Zu Stenerschätzern können nicht gewählt werden Beamte des Rechnungsamtes
und die Mitglieder der Prüfungs= (§ 55) und der Berufungs-Kommission (§ 64).
8 34.
Die Wahl der Steuerschätzer erfolgt auf die Dauer einer Finanzperiode.
Die früheren Steuerschätzer können wieder gewählt werden und dürfen die
erneute Wahl gleichfalls nur aus den vorgedachten Gründen, eine zweite oder
dritte unmittelbar hintereinander folgende Wiederwahl aber jeden Falls ab—
lehnen.
Steuerschätzer, welche den Wohnsitz im Gemeindebezirke aufgeben, in
Konkurs gerathen oder sonst die Dispositionsfähigkeit verlieren oder der bürger—
lichen Ehrenrechte verlustig gehen, haben auszuscheiden.