Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Im Fall des Abgangs eines Steuerschätzers hat das Rechnungsamt für 
die Dauer der laufenden Finanzperiode bezüglich aus den ihm vorgeschlagenen 
Personen eine Ergänzungswahl vorzunehmen. 
8 36. 
In den Gemeinden, in welchen der Bürgermeister oder dessen Stell- 
vertreter zu den Stenerschätzern gehört (§ 32), hat dieser, in zusammengesetzten 
Bezirken (§ 31) der Bürgermeister des volkreichsten Ortes, die Schätzungs- 
Kommission zu berufen und in derselben den Vorsitz zu führen. In den 
übrigen Gemeinden haben die Steuerschätzer beim Beginne des Geschäfts 
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. 
Die Schätzungs-Kommission beschließt nach Stimmenmehrheit; im Falle 
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ueber Steuerschätzer, welche unentschuldigt oder ohne genügende Ent- 
schuldigung ausgeblieben sind, kann die Schätzungs-Kommission eine Geldstrafe 
bis zu 30 Mk. verfügen. 
8 36. 
Die Schätzungs-Kommission ist befugt, Hypothekenbücher, Steuerkataster, 
Vormundschafts= und Nachlaßregulirungs-Akten durch ein beauftragtes Mitglied 
einzusehen und nach Bedarf Sachverständige aus den einzelnen Berufszweigen 
und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuzuziehen. 
Innerhalb des Gemeindebezirks ist Jedermann verpflichtet, auf Erfordern 
der Schätzungs-Kommission ohne besondere Vergütung als Sachverständiger 
oder Auskunftsperson vor derselben zu erscheinen und deren Fragen, soweit sie 
im Bereiche seiner Kenntuiß liegen, zu beantworten. 
§ 37. 
Jeder Stenerschätzer hat vor dem Beginne des Einschätzungsgeschäfts dem 
Rechnungsamte mittelst Handschlags an Eidesstatt anzugeloben, daß er sein 
Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, ohne alle Nebenrücksichten und 
nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, auch die hierbei zu seiner Kenntniß 
kommenden Vermögens= und Einkommenverhältnisse und den sonstigen Inhalt 
der Verhandlungen geheim halten wolle.
	        
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