113
Im Fall des Abgangs eines Steuerschätzers hat das Rechnungsamt für
die Dauer der laufenden Finanzperiode bezüglich aus den ihm vorgeschlagenen
Personen eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
8 36.
In den Gemeinden, in welchen der Bürgermeister oder dessen Stell-
vertreter zu den Stenerschätzern gehört (§ 32), hat dieser, in zusammengesetzten
Bezirken (§ 31) der Bürgermeister des volkreichsten Ortes, die Schätzungs-
Kommission zu berufen und in derselben den Vorsitz zu führen. In den
übrigen Gemeinden haben die Steuerschätzer beim Beginne des Geschäfts
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
Die Schätzungs-Kommission beschließt nach Stimmenmehrheit; im Falle
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ueber Steuerschätzer, welche unentschuldigt oder ohne genügende Ent-
schuldigung ausgeblieben sind, kann die Schätzungs-Kommission eine Geldstrafe
bis zu 30 Mk. verfügen.
8 36.
Die Schätzungs-Kommission ist befugt, Hypothekenbücher, Steuerkataster,
Vormundschafts= und Nachlaßregulirungs-Akten durch ein beauftragtes Mitglied
einzusehen und nach Bedarf Sachverständige aus den einzelnen Berufszweigen
und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuzuziehen.
Innerhalb des Gemeindebezirks ist Jedermann verpflichtet, auf Erfordern
der Schätzungs-Kommission ohne besondere Vergütung als Sachverständiger
oder Auskunftsperson vor derselben zu erscheinen und deren Fragen, soweit sie
im Bereiche seiner Kenntuiß liegen, zu beantworten.
§ 37.
Jeder Stenerschätzer hat vor dem Beginne des Einschätzungsgeschäfts dem
Rechnungsamte mittelst Handschlags an Eidesstatt anzugeloben, daß er sein
Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, ohne alle Nebenrücksichten und
nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, auch die hierbei zu seiner Kenntniß
kommenden Vermögens= und Einkommenverhältnisse und den sonstigen Inhalt
der Verhandlungen geheim halten wolle.