Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX.  503
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Vergütung  für  die  Mühewaltung  der  Beamten  der  Stenerverwaltung.

Für  die  Mitwirkung  der  Beamten  der  Steuerverwaltung  bei  der  Abschätzung  und  Veranlagung
  der  Betriebe  (8§  54)  sowie  bei  der  Erhebung  der  Beiträge  hat  die  Genossenschaft  an
die  Staatskasse  eine  Vergütung  zu  leisten,  deren  Festsetzung  weiterer  Verfügung  vorbehalten
bleibt.

Im  übrigen  erhalten  die  staatlichen  Behörden  und  Beamten  für  ihre  Mitwirkung  beim
Abschätzungs=  und  Erhebungsverfahren  keine  Vergütungen  von  der  Genossenschaft.

VII.  Vollzugsanweisungen.
§  71.

Zuständigkeit  des  Landesversicherungsamts.

Das  Landesversicherungsamt  ist  damit  betraut,  die  näheren  Anweisungen  zu  den  8§§  28
bis  67  dieser  Verordnung  zu  erlassen  und  den  Vollzug  zu  überwachen.

Vierter  Teil.

Feststellung  der  Leistungen  durch  die  Bersicherungsträger.

I.  Anfallanzeige  und  Anfalkuntersuchung  bei  Anfällen,  bei  denen  Berufsgenogenschaften
  Fräger  der  Verksicherung  sind.

§  72.
Unfallanzeigen.

Der  Betriebsunternehmer  oder  Betriebsleiter  erstattet  die  Unfallanzeige  (§8  1552  ff.  der
Reichsversicherungsordnung)  bei  dem  Bezirksamt  (Versicherungsamt)  und  außerdem  bei  der
durch  die  Satzung  der  Genossenschaft  bestimmten  Stelle  der  Genossenschaft

Zur  Entgegennahme  einer  Unfallanzeige  ist  auch  das  Bürgermeisteramt  verpflichtet,  ausgenommen
  in  Städten  mit  staatlicher  Ortspolizei.  Das  Bürgermeisteramt  füllt  bei  mündlicher
Anzeige  den  Vordruck  aus.  Es  legt  die  Unfallanzeige  unverzüglich  dem  Bezirksamt  (Versicherungsamt)
  vor.

Bei  Unfallanzeigen  für  die  badische  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft  ist  vom  Bezirksamt
  (Versicherungsamt)  sofort  eine  Abschrift  der  Anzeige  an  den  Vorstand  der  Genossenschaft
  zu  senden,  solange  nicht  die  Satzung  der  Genossenschaft  etwas  anderes  bestimmt.

Die  Gemeindebehörden  sollen  stets  eine  genügende  Anzahl  von  Vordrucken  zur  Abgabe
an  die  Unternehmer  bereit  halten.

Bei  Unfällen  in  Staatsbetrieben  hat  der  dem  Betrieb  unmittelbar  vorstehende  Beamte
die  Unfallanzeige  sofort  in  zwei  Fertigungen  der  oberen  Dienstbehörde  im  Dienstweg  zu  er-Gesetzes=

  und  Verordnungsblatt  1912.  90