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II. Schätzungs-Vorarbeiten und Vorbereitungen. Erklärungsbefugniß.
Erklärungspflicht.
8 38.
Der Gemeindevorstand jedes Ortes hat für die alljährlich vorzunehmenden
Einschätzungen innerhalb der im Verordnungswege zu bestimmenden Frist ein
genaues Verzeichniß über sämmtliche steuerpflichtige physische Personen des
Gemeindebezirks und über die im Gemeindebezirke ihren Sitz habenden steuer-
pflichtigen juristischen Personen, Genossenschaften, Gesellschaften und Gemein-
schaften, ingleichen über die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besitzer
von Grundstücken, welche innerhalb des Gemeindebezirks gelegen sind, und über
die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Personen, welche im Gemeinde-
bezirke ein Gewerbe betreiben, mit Angabe des denselben im Gemeindebezirke
eigenthümlich oder nießbräuchlich zustehenden Grundbesitzes und des von ihnen
im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbes aufzustellen und an die Schätzungs-
Kommission abzugeben.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Zugänge für das zweite Halbjahr.
§ 39.
Jeder Abzuschätzende ist verpflichtet dem Gemeindevorstande, der Schätzungs-
Kommission, dem Rechnungsamte, dem Prüfungs-Kommissar (§ 54 Abs. 3),
der Prüfungs-Kommission (§ 55) und der Bernfungs-Kommission (§ 64) alle
zur Gewinnung der nothwendigen Schätzungsunterlagen und zu einer richtigen
Abschätzung erforderlichen Auskünfte auf Verlangen unweigerlich und unver-
züglich zu ertheilen. Lästiges Eindringen in die Vermögens= und Kreditverhält-
nisse eines Abzuschätzenden hat zu unterbleiben.
Dienstherren und Arbeitgeber, bei Aktiengesellschaften, Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften u. s. w. die zeitigen Vorstände, sind verpflichtet,
den vorgenannten Behörden und Kommissionen auf Erfordern genau und
gewissenhaft über die Lohn= oder Dienstbezüge der von ihnen gegen Lohn oder
Gehalt beschäftigten Personen — den jährlichen festen Gehalt oder Lohn,
etwaige Naturalien an Wohnung, Kost, Kleidung u. s. w., etwaige Tantiemen,
Stücklöhne und sonstigen Verdienst nach dem Stande oder Ergebnisse des
letzten Jahres — innerhalb der ihnen hierfür bestimmten Frist Auskunft zu
geben.