Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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2. Einschätung des zur dritten Abtheilung der Stenerrolle gehörigen Einkommens. 
§ 47. 
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gewerbe-, Handels= und Fabrik- 
betriebe und aus anderm Erwerbe, ingleichen aus besonders einzuschätzenden 
landwirthschaftlichen Nebengewerben (§ 45 Abs. 4) sind alle in Geld oder 
Geldeswerth bestehenden Einnahmen einschließlich der Zinsen von dem im Ge- 
schäftsbetriebe angelegten eigenen Kapitale des Steuerpflichtigen, sowie der 
Werth der zum Haushalte verbrauchten Gegenstände und Erzeugnisse des eigenen 
Gewerbebetriebs abzüglich der zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser 
Einnahmen verwendeten Ausgaben und des etwaigen in der zweiten Abtheilung 
zu berücksichtigenden Gebäudeeinkommens zu Grunde zu legen. 
Hierbei kommen die Vorschriften im § 45 Abs. 5 und 6 entsprechend 
zur Anwendung. 
Bei der Bemessung des Einkommens aus Handels= und Gewerbebetriebe 
ist der im Durchschnitte der letzten drei Jahre, oder wenn das Geschäft noch 
nicht so lange besteht, der seit dessen Bestehen erzielte Geschäftsertrag, und 
wenn auch hierdurch kein Schätzungsanhalt geboten wird, der Stand zu Grunde 
zu legen, welchen der Geschäftsbetrieb zur Zeit der Einschätzung hat. 
Ziusen von Forderungen und Schulden sind bei Berechnung des Rein- 
gewinnes aus Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in Betracht zu 
ziehen, soweit der Bezug oder die Entrichtung der Zinsen zum Geschäftsbetriebe 
gehören und soweit Zinsen von Schulden nicht bereits nach § 14 zum Abzuge 
angemeldet sind. Die Schätzungs-Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, das 
Vorhandensein von Schuldzinsen, wie sonstigen an sich zulässigen Abzügen, 
über welche eine Nachweisung von Seiten des Steuerpflichtigen nicht vorliegt, 
selbstständig zu erörtern. 
§ 48. 
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Handel und felbstständigem Ge- 
werbebetriebe der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften sind auch die Ueberschüsse als steuerpflichtiges 
Einkommen zu rechnen, welche als Zinsen oder Gewinnantheile, gleichviel unter 
welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt, oder zur Bildung von 
Reservefonds, zur Erweiterung der Anlagen oder zur Schuldentilgung ver- 
wendet werden.
	        
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