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2. Einschätung des zur dritten Abtheilung der Stenerrolle gehörigen Einkommens.
§ 47.
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gewerbe-, Handels= und Fabrik-
betriebe und aus anderm Erwerbe, ingleichen aus besonders einzuschätzenden
landwirthschaftlichen Nebengewerben (§ 45 Abs. 4) sind alle in Geld oder
Geldeswerth bestehenden Einnahmen einschließlich der Zinsen von dem im Ge-
schäftsbetriebe angelegten eigenen Kapitale des Steuerpflichtigen, sowie der
Werth der zum Haushalte verbrauchten Gegenstände und Erzeugnisse des eigenen
Gewerbebetriebs abzüglich der zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser
Einnahmen verwendeten Ausgaben und des etwaigen in der zweiten Abtheilung
zu berücksichtigenden Gebäudeeinkommens zu Grunde zu legen.
Hierbei kommen die Vorschriften im § 45 Abs. 5 und 6 entsprechend
zur Anwendung.
Bei der Bemessung des Einkommens aus Handels= und Gewerbebetriebe
ist der im Durchschnitte der letzten drei Jahre, oder wenn das Geschäft noch
nicht so lange besteht, der seit dessen Bestehen erzielte Geschäftsertrag, und
wenn auch hierdurch kein Schätzungsanhalt geboten wird, der Stand zu Grunde
zu legen, welchen der Geschäftsbetrieb zur Zeit der Einschätzung hat.
Ziusen von Forderungen und Schulden sind bei Berechnung des Rein-
gewinnes aus Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in Betracht zu
ziehen, soweit der Bezug oder die Entrichtung der Zinsen zum Geschäftsbetriebe
gehören und soweit Zinsen von Schulden nicht bereits nach § 14 zum Abzuge
angemeldet sind. Die Schätzungs-Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, das
Vorhandensein von Schuldzinsen, wie sonstigen an sich zulässigen Abzügen,
über welche eine Nachweisung von Seiten des Steuerpflichtigen nicht vorliegt,
selbstständig zu erörtern.
§ 48.
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Handel und felbstständigem Ge-
werbebetriebe der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften sind auch die Ueberschüsse als steuerpflichtiges
Einkommen zu rechnen, welche als Zinsen oder Gewinnantheile, gleichviel unter
welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt, oder zur Bildung von
Reservefonds, zur Erweiterung der Anlagen oder zur Schuldentilgung ver-
wendet werden.