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Anstalten und Personenvereine anderer Art, ingleichen Stiftungen, welche
mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattet sind (namentlich auch
Sparkassen), sind mit dem Reinertrage ihres gewerblichen Betriebs, oder ihres
sonst werbend angelegten Vermögeuns einzuschätzen.
Juristische Personen und Gesellschaften der vorgedachten Arten, welche
ihren Sitz außerhalb des Großherzogthums haben, sind mit demjenigen Ein—
kommen einzuschätzen, welches aus dem von ihnen im Großherzogthume be—
triebenen Gewerbe herrührt.
Die Besteuerung des Eisenbahnbetriebs erfolgt nach Maßgabe der hierüber
bestehenden Staatsverträge, und soweit solche nicht bestehen, nach dem Gesetze
über die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom 18. März 1873 (8 15
Ziffer 10 des Gesetzes vom 18. März 1869).
8 49.
Bei der Einschätzung der Besitzer oder Nutznießer von inländischen Grund—
stücken, welche sie selbst bearbeiten oder bewirthschaften, ist hinsichtlich der
Arbeitsrente — des Feldgewerbes — anzunehmen, als ob sie die auf diese
Grundstücke verwendete Thätigkeit um Lohn verrichten. Der so angenommene
Lohn ist zu Gelde zu veranschlagen, und ist die Schätzungssumme mit Be—
rücksichtigung der etwaigen Mitthätigkeit der Familienglieder (§ 42 Absatz 3)
hiernach zu bemessen.
Wenn und soweit ein solcher Grundbesitzer oder Nutznießer bei der Be-
arbeitung seiner Grundstücke nicht selbst die Hand anlegt, sondern dieselben
durch Lohnarbeiter und besondere Verwalter bewirthschaften läßt, und hierbei
nur die allgemeine Oberaufsicht über die Bewirthschaftung führt, so ist derselbe
insoweit mit dem Betrage einzuschätzen, mit welchem diese Aufsichtsführung zu
veranschlagen ist, wenn sie der Bewirthschaftung fremder Grundstücke ge-
widmet würde.
8 50.
Das Einkommen aus dem Betriebe der Landwirthschaft auf erpachteten
Grundstücken ist in gleicher Weise wie beim Landwirthschaftsbetriebe auf eigenen
Grundstücken zu veranschlagen, demnach das Einkommen aus Grund und Boden
nach den Bestimmungen in § 45 und das Einkommen des Pachters aus seiner
eigenen Thätigkeit nach den Vorschriften in § 49 festzustellen. Hiervon ist der
Pachtzins — soweit er nicht antheilig auf die vom Pachter und seinen An-
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