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Befähigt, zu diesem Ehrenamte vorgeschlagen und erwählt zu werden, ist
jeder Ortsbürger im Bezirke des Rechnungsamtes, welcher die allgemeinen
Erfordernisse der Wählbarkeit in eine Gemeindebehörde (Art. 51 der neuen
Gemeindeordnung) besitzt.
Abgelehnt kann die Wahl nur von demjenigen werden, welcher das
60. Lebensjahr zurückgelegt hat, oder die unmittelbar vorhergegangenen drei
Jahre Mitglied der Prüfungs-Kommission gewesen ist, ingleichen von demjenigen,
welcher nachweist, daß ihm aus der Führung dieses Amtes für die Gesundheit
besondere Gefahr, oder für die häuslichen Verhältnisse ein bedentender Nach-
theil entstehen werde. Ueber die Gründe der Ablehnung entscheidet endgültig
der Bezirksausschuß.
8 57.
Die Prüfungs-Kommissions-Mitglieder, welche nicht am Sitze des Rech-
nungsamtes wohnen, erhalten bei jedem Zusammentritte für jedes angefangene
Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs eine Reiseentschädigung von zwanzig
Pfennigen, im Ganzen jedoch mindestens drei Mark, und außerdem für jeden
Tag ohne Uebernachtung drei Mark, für jeden Tag mit Uebernachtung sechs Mark.
8 68.
Die Prüfungs-Kommission hat sowohl die Beschwerden über unrichtige,
oder gänzlich unterbliebene Einschätzung Anderer (§ 53), als auch die von dem
Vorstande des Rechnungsamtes, oder von dessen Stellvertreter, oder von dem
besonders ernannten Prüfungs-Kommissar (§ 54 Abs. 3) den thatsächlichen
Verhältnissen gegenüber unrichtig befundenen (§ 54 Abs. 2) und ihr selbst
Bedenken erregenden Einschätzungen sorgfältig zu prüfen, und ist ebenso be-
rechtigt, als verpflichtet, die Schätzungssumme, im Betreff welcher ihre Ent-
scheidung angerufen worden, oder bezüglich deren ihr selbst eine Berichtigung
nothwendig erschienen ist, nach den ihr beiwohnenden Kenntnissen und nach der
von ihr gewonnenen Ueberzeugung selbstthätig zu ergänzen und zu berichtigen.
Der Vorsitzende (§ 55) beruft die Prüfungs-Kommission. Zur Beschlußfähig-
keit ist erforderlich, daß sämmtliche Mitglieder ordnungsmäßig geladen und daß
mindestens drei Mitglieder außer dem Vorsitzenden erschienen sind.
§59.
Zu den Verhandlungen über beantragte Aenderungen von Einschätzungen
hat die Prüfungs-Kommission den Vorsitzenden und im Falle der Behinderung