Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Erlegte Geldstrafen fließen, wenn sie der Gemeindevorstand festzusetzen 
hat, in die betreffende Gemeindekasse, in allen übrigen Fällen zur Staatskasse. 
§ 87. 
Die Stenereinnehmer sind bei Vermeidung einer Disziplinar-Ahudung ver- 
pflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht unterlassener oder unrichtig erfolgter 
Anmeldung aumeldungspflichtiger Bezüge und unrichtig erfolgter Schuldzins- 
verzeichnung dem Rechnungsamte anzuzeigen. 
Die Rechnungsämter haben dergleichen Anzeigen, sowie jeden sonst hervor- 
tretenden Verdacht einer Steunerhinterziehung ungesäumt zu verfolgen, den That- 
bestand einer etwaigen Hinterziehung so viel als möglich festzustellen und das 
Ergebniß dem Staats-Ministerium vorzulegen. 
Wenn den Rechnungsämtern hierbei die Einsicht von Gerichtsakten über 
Schuldklagen, Pfandbestellungen, Uebereignungen, Nachlaßregulirungen, Bevor- 
mundungen u. s. w. nöthig erscheint, haben die Gerichtsbehörden solche bereit- 
willig mitzutheilen. 
§ 88. 
Wenn zur Feststellung des Thatbestandes einer Kapital= oder Leibrenten- 
Steuerhinterziehung von einer verschlossen überreichten Anmeldung (§ 27 Abfs. 2) 
Einsicht zu nehmen ist, und der Aussteller der Anmeldung oder dessen Erben 
hierzu Zustimmung ertheilen, hat die Eröffnung einer solchen Anmeldung ohne 
Einholung einer weitern Ermächtigung zu erfolgen. Im Falle der Versagung 
dieser Zustimmung darf die Eröffnung einer verschlossen überreichten Anmeldung 
nur auf Anordnung des Staats-Ministeriums vorgenommen werden. Der 
Aussteller der Anmeldung oder dessen Erben sind hierzu mit dem Bemerken 
vorzuladen, daß die Eröffnung auch im Falle ihres Ausbleibens erfolgt. 
Zu diesem Behufe sind verschlossen überreichte Anmeldungen fünf Jahre 
lang von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem sie durch Abmeldung oder 
neue Anmeldung außer Kraft treten, vom Rechnungsamte aufzubewahren. Nach 
Ablauf dieses Zeitraumes sind sie auf Verlangen an den Aussteller oder an 
dessen Erben zurückzugeben. Verschlossen überreichte Anmeldungen, welche im 
Laufe des sechsten Jahres von dem vorerwähnten Zeitpunkte an gerechnet, 
nicht zurückerbeten worden sind, können vom Rechnungsamte vernichtet 
werden.
	        
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