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Erlegte Geldstrafen fließen, wenn sie der Gemeindevorstand festzusetzen
hat, in die betreffende Gemeindekasse, in allen übrigen Fällen zur Staatskasse.
§ 87.
Die Stenereinnehmer sind bei Vermeidung einer Disziplinar-Ahudung ver-
pflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht unterlassener oder unrichtig erfolgter
Anmeldung aumeldungspflichtiger Bezüge und unrichtig erfolgter Schuldzins-
verzeichnung dem Rechnungsamte anzuzeigen.
Die Rechnungsämter haben dergleichen Anzeigen, sowie jeden sonst hervor-
tretenden Verdacht einer Steunerhinterziehung ungesäumt zu verfolgen, den That-
bestand einer etwaigen Hinterziehung so viel als möglich festzustellen und das
Ergebniß dem Staats-Ministerium vorzulegen.
Wenn den Rechnungsämtern hierbei die Einsicht von Gerichtsakten über
Schuldklagen, Pfandbestellungen, Uebereignungen, Nachlaßregulirungen, Bevor-
mundungen u. s. w. nöthig erscheint, haben die Gerichtsbehörden solche bereit-
willig mitzutheilen.
§ 88.
Wenn zur Feststellung des Thatbestandes einer Kapital= oder Leibrenten-
Steuerhinterziehung von einer verschlossen überreichten Anmeldung (§ 27 Abfs. 2)
Einsicht zu nehmen ist, und der Aussteller der Anmeldung oder dessen Erben
hierzu Zustimmung ertheilen, hat die Eröffnung einer solchen Anmeldung ohne
Einholung einer weitern Ermächtigung zu erfolgen. Im Falle der Versagung
dieser Zustimmung darf die Eröffnung einer verschlossen überreichten Anmeldung
nur auf Anordnung des Staats-Ministeriums vorgenommen werden. Der
Aussteller der Anmeldung oder dessen Erben sind hierzu mit dem Bemerken
vorzuladen, daß die Eröffnung auch im Falle ihres Ausbleibens erfolgt.
Zu diesem Behufe sind verschlossen überreichte Anmeldungen fünf Jahre
lang von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem sie durch Abmeldung oder
neue Anmeldung außer Kraft treten, vom Rechnungsamte aufzubewahren. Nach
Ablauf dieses Zeitraumes sind sie auf Verlangen an den Aussteller oder an
dessen Erben zurückzugeben. Verschlossen überreichte Anmeldungen, welche im
Laufe des sechsten Jahres von dem vorerwähnten Zeitpunkte an gerechnet,
nicht zurückerbeten worden sind, können vom Rechnungsamte vernichtet
werden.