137
84.
Seitens der Gemeindebehörde ist streng darauf zu achten, daß nach er-
folgter Kündigung von Kapitalabzahlungen seitens eines Antheilschuldners
rechtzeitig ihrerseits eine entsprechende Kündigung gegenüber dem Darleiher,
insoweit eine solche nach dem Darlehnsvertrage zulässig ist, und insbesondere
gegenüber der Großherzoglichen Landeskreditkasse unter Einhaltung der für die-
selben in § 21 der revidirten Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881
— Reg.-Bl. S. 23 — vgl. mit § 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Februar
188 1 — Reg.-Bl. S. 17 — vorgeschriebenen viermonatlichen Kündigungsfrist
vor dem Fälligkeitstage der letzten Rate desselben Jahres vorgenommen, sowie
jede sonstige zur Vermeidung von Zinsverlusten geeignete Maßregel wahr-
genommen werde.
Zu dem letztgedachten Behufe sind insbesondere die zur Gemeindekasse
eingezahlten Renten= und Kapitalbeträge, insoweit dieselben nicht erst während
der beiden letzten Monate vor dem nächsten Rentenzahlungstermine, beziglich
vor der zulässigen Abschlagszahlung an den Darleiher, eingezahlt werden, in
der Regel alsbald vor Schluß jedes Monats bei einer landesherrlich bestätigten
Sparkasse des Großherzogthums vorläufig verzinslich anzulegen und erst zum
Zwecke der gegenüber dem Darleiher zu bewirkenden Zahlungen daselbst wieder
zu erheben.
86.
Bei Ertheilung der Genehmigung zur Aufnahme des Darlehns hat der
Bezirksausschuß geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine ordnungs-
mäßige, dem Artikel 123 der neuen Gemeindeordnung entsprechende Tilgung
des Darlehns festgesetzt und fortlaufend bewirkt werde.
Zu diesem Behufe ist so viel wie möglich dahin zu wirken, daß die frag-
lichen Darlehen regelmäßig bei der Großherzoglichen Landeskreditkasse, wegen
der durch die bestehenden Vorschriften für dieselbe gegebenen Möglichkeit einer
geordneten Tilgung, ausgenommen werden.
Findet im einzelnen Falle aus besonderen Gründen die Darlehnsaufnahme
an anderer Stelle statt, so ist dafür Sorge zu tragen, daß, insoweit nicht auch
hier eine ebenmäßige Art der Tilgung erzielt werden kann, die letztere auf
andere Weise, sei es durch Ansammlung eines entsprechenden Kapitals, Ver-
einbarung von Abschlagszahlungen oder durch sonst geeignete Maßnahmen, ge-
regelt wird.
25*