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Die gehörige Tilgung des aufgenommenen Darlehns ist ebenso wie die
Einhaltung der in § 4 enthaltenen Vorschriften von dem Großherzoglichen
Bezirksdirektor geeignet zu überwachen.
§ 6.
Die in § 7 des Gesetzes vom 21. März d. J. angeordnete Register-
führung hat in der Weise zu geschehen, daß seitens der in Absatz 2 des eben-
genannten Paragraphen bezeichneten Registerbehörde ein Hauptregister unter
6 1 Anwendung des in Anlage l ersichtlichen Formulars A — pgl. das Beispiel
1#Zu Formular A in Anlage II — und seitens des betreffenden Renteneinnehmers
W##W ein Heberegister unter Anwendung des in Anlage III ersichtlichen Formulars B
— vgl. das Beispiel zu Formular B in Anlage IV — zu führen ist.
Die Ordnung der Register hat in alphabetischer Reihenfolge der einzelnen
Grundstücksbesitzer — ohne Unterschied des nur hinsichtlich auswärtiger Be-
sitzer besonders anzugebenden Wohnortes — zu erfolgen, und ist bei der An-
legung derselben zu den einzelnen Nummern, ingleichen zu den einzelnen
Buchstaben des Alphabets entsprechender Zwischenraum zur Aufnahme erforder-
licher Nachtragungen (§ 9) zu belassen.
In den Vorbericht zu den Registern sind — den Beispielen in Anlage II
und IV entsprechend — die erforderlichen Angaben über Zins= und Tilgungs-
fuß, Fälligkeitstermine und dergleichen mehr aufzunehmen.
§ 7.
Bei Berechnung der in Spalte 6 des Hauptregisters einzutragenden, auf
die einzelnen Planstücke entfallenden Schuldantheile sind die Pfennigbeträge
dergestalt abzurunden, daß Beträge von 0,5 und darüber als ganze Pfennige
einzustellen, geringere Beträge dagegen in Wegfall zu bringen sind.
Bei Berechnung der in Spalte 7 desselben Registers einzutragenden
Rentenbeträge dagegen und der in Spalte 9 einzustellenden Summe der von
einem und demselben Besitzer zu entrichtenden einzelnen Renten sind bei der
Pfennigzahl noch zwei Dezimalstellen mit zu berechnen und in den bezeichneten
Spalten mit einzutragen.
Bei Uebertragung der Zahl aus Spalte 9 des Hauptregisters in Spalte
5 des Heberegisters ist sodann dieselbe hinsichtlich des Pfennigbetrages wieder
in der oben im Absatze 1 angegebenen Art abzurunden.