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88.
Die Berechnung der in Spalte 10 des Hauptregisters anzugebenden
„letzten Zahlung“ hat unter Anwendung der in Anlage VII enthaltenen Ansg
Tabelle D nach Maßgabe der beigefügten Anweisung zum Gebrauche derselben #t
zu erfolgen, und kann unter Anwendung dieser Tabelle auch der nach Abzug
der durch die regelmäßige Amortisation bereits getilgten Beträge noch ver-
bleibende Schuldantheil nach dem Stande jedes einzelnen Rentenfälligkeits-
termins durch Multiplikation der in Spalte 7, bezüglich 9 des Hauptregisters
mit der in der Tabelle zu dem betreffenden Rentenfälligkeitstermine angegebenen
Verhältnißzahl berechnet werden.
Wird bei Aufnahme eines bezüglichen Darlehns ein anderer Zins= oder
Tilgungsfuß festgesetzt, als wie solcher den in den Tabellen berechneten Ver-
hältnißzahlen zu Grunde liegt, so sind die letzteren für diesen Fall nach Maß-
gabe der hierüber vom Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des
Innern, zu erlassenden speziellen Anweisung bei Aufstellung des Hauptregisters
besonders zu berechnen.
§ 9.
In Ausführung der Vorschrift in §7 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. März
d. J., nach welcher das Register nach Maßgabe der eintretenden Besitzver-
änderungen fortlaufend im richtigen Stande zu erhalten ist, hat die Register-
behörde, sobald derselben durch die Uebereignungsbehörde von eingetretenen
Eigenthumsveränderungen Kenntniß gegeben worden ist (§ 16), hierüber den
erforderlichen Nachtrag zu dem Hauptregister zu bringen und zwar, falls nicht
der Name des neuen Erwerbers mit demselben Buchstaben des Alphabets an-
fängt und die Berichtigung demgemäß durch Umschreibung des Namens des
Besitzers in Spalte 2 geschehen kann, in der Weise, daß der betreffende
Grundbesitz an der bisherigen Stelle des Registers gestrichen und nebst dem
Namen des neuen Besitzers nach derjenigen Stelle übertragen wird, an welcher
nach der alphabetischen Reihenfolge der letztere nachzutragen ist.
Zu der gestrichenen Stelle des Registers ist in diesem Falle eine Ver-
weisung auf die neue Eintragung zu vermerken, auch in Spalte 15 des Haupt-
registers anzugeben, von welchem Renten-Fälligkeitstermine ab die Veränderung
in Wirksamkeit tritt.
Die Eintragung der Nummern in Spalte 1 ist bei der Anlegung des
Registers in ununterbrochener Reihenfolge zu bewirken und ist bei Nach-