Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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88. 
Die Berechnung der in Spalte 10 des Hauptregisters anzugebenden 
„letzten Zahlung“ hat unter Anwendung der in Anlage VII enthaltenen Ansg 
Tabelle D nach Maßgabe der beigefügten Anweisung zum Gebrauche derselben #t 
zu erfolgen, und kann unter Anwendung dieser Tabelle auch der nach Abzug 
der durch die regelmäßige Amortisation bereits getilgten Beträge noch ver- 
bleibende Schuldantheil nach dem Stande jedes einzelnen Rentenfälligkeits- 
termins durch Multiplikation der in Spalte 7, bezüglich 9 des Hauptregisters 
mit der in der Tabelle zu dem betreffenden Rentenfälligkeitstermine angegebenen 
Verhältnißzahl berechnet werden. 
Wird bei Aufnahme eines bezüglichen Darlehns ein anderer Zins= oder 
Tilgungsfuß festgesetzt, als wie solcher den in den Tabellen berechneten Ver- 
hältnißzahlen zu Grunde liegt, so sind die letzteren für diesen Fall nach Maß- 
gabe der hierüber vom Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, zu erlassenden speziellen Anweisung bei Aufstellung des Hauptregisters 
besonders zu berechnen. 
§ 9. 
In Ausführung der Vorschrift in §7 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. März 
d. J., nach welcher das Register nach Maßgabe der eintretenden Besitzver- 
änderungen fortlaufend im richtigen Stande zu erhalten ist, hat die Register- 
behörde, sobald derselben durch die Uebereignungsbehörde von eingetretenen 
Eigenthumsveränderungen Kenntniß gegeben worden ist (§ 16), hierüber den 
erforderlichen Nachtrag zu dem Hauptregister zu bringen und zwar, falls nicht 
der Name des neuen Erwerbers mit demselben Buchstaben des Alphabets an- 
fängt und die Berichtigung demgemäß durch Umschreibung des Namens des 
Besitzers in Spalte 2 geschehen kann, in der Weise, daß der betreffende 
Grundbesitz an der bisherigen Stelle des Registers gestrichen und nebst dem 
Namen des neuen Besitzers nach derjenigen Stelle übertragen wird, an welcher 
nach der alphabetischen Reihenfolge der letztere nachzutragen ist. 
Zu der gestrichenen Stelle des Registers ist in diesem Falle eine Ver- 
weisung auf die neue Eintragung zu vermerken, auch in Spalte 15 des Haupt- 
registers anzugeben, von welchem Renten-Fälligkeitstermine ab die Veränderung 
in Wirksamkeit tritt. 
Die Eintragung der Nummern in Spalte 1 ist bei der Anlegung des 
Registers in ununterbrochener Reihenfolge zu bewirken und ist bei Nach-
	        
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