Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Anlage V. 
Formular C. 
Aulage zum Heberegister, 
die 
Kosten-, bezüglich Ablösungsrenten 
der Zusammenlegungssache von 
betreffend, 
geleistete Abschlagszahlungen auf die Schuldantheile 
enthaltend. 
Vorbericht. 
1. Abschlagszahlungen auf den Schuldantheil sind nur nach vorausgegangener ein- 
vierteljährlicher Kündigung und nur in Beträgen von nicht unter 10 44, 
bezügl. in Beträgen, welche mit 10 Atheilbar sind, anzunehmen. 
. Zur Berechnung der Wirkungen, welche Abschlagszahlungen auf die Tilgung des 
Schuldantheils ausüben, dient die Tabelle E, Anlage VIII, S. 181 des Regierungs- 
Blattes von 1883. 
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