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Anlage V.
Formular C.
Aulage zum Heberegister,
die
Kosten-, bezüglich Ablösungsrenten
der Zusammenlegungssache von
betreffend,
geleistete Abschlagszahlungen auf die Schuldantheile
enthaltend.
Vorbericht.
1. Abschlagszahlungen auf den Schuldantheil sind nur nach vorausgegangener ein-
vierteljährlicher Kündigung und nur in Beträgen von nicht unter 10 44,
bezügl. in Beträgen, welche mit 10 Atheilbar sind, anzunehmen.
. Zur Berechnung der Wirkungen, welche Abschlagszahlungen auf die Tilgung des
Schuldantheils ausüben, dient die Tabelle E, Anlage VIII, S. 181 des Regierungs-
Blattes von 1883.
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