Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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88. 
Das Schuldzinsverzeichniß ist bei dem Rechnungsamte spätestens bis 
8. Januar jeden Jahres offen einzureichen. 
Eine Anmeldung von Schuldzinsen für das zweite Halbjahr findet nur 
statt, wenn das Einkommen eines für das erste Halbjahr noch nicht zur Steuer- 
rolle eingestellten Steuerpflichtigen überhaupt erst für das zweite Halbjahr ein— 
zustellen ist, oder wenn nach 871 des Gesetzes eine veränderte Einstellung zu 
erfolgen hat (vergl. § 94 Ziffer 3). Solchen Falls muß die Schuldzius- 
anmeldung spätestens bis zum 8. Juli des Jahres bei dem Rechnungsamte 
eingereicht werden. 
Rechtzeitig eingereichte Schuldzinsanmeldungen sind nur für das Jahr, 
für welches die Anmeldung erfolgt ist, in den Fällen, in welchen die An- 
meldung für das zweite Halbjahr stattgefunden hat, nur für dieses Halbjahr 
wirksam. Sie sind beim Beginne jeden folgenden Jahres zu ernenern. Er- 
höhungen oder Verminderungen der Schuldzinsen im Laufe des Jahres oder 
Halbjahres, für welches die Anmeldung erfolgt ist, bleiben unberücksichtigt. Die 
rechtzeitig eingereichten Schuldzinsverzeichnisse sind vom Rechnungsamte alsbald 
nach dem 8. Januar, bezüglich 8. Juli dem Vorsitzenden der Schätzungs- 
Kommission gegen Rückgabe nach beendigtem Schätzungsgeschäfte zur Kenntniß- 
nahme mitzutheilen (§ 55 Abs. 2). 
§5 9. 
Grundbesitzer, welche außerhalb des Großherzogthums wohnen, können 
bei Feststellung ihres im Großherzogthume stenerpflichtigen Grundeinkommens 
nur den Abzug der Zinsen von solchen Schulden beantragen, welche auf den 
im Großherzogthume gelegenen Grundstücken hypothekarisch sicher gestellt sind. 
Haften dergleichen Schulden zugleich auf außerhalb des Großherzogthums 
gelegenen Grundstücken, so hat der stenerpflichtige Grundstücksbesitzer bei der 
Anmeldung der Schuldzinsen glaubhaft nachzuweisen, welches Grundeinkommen 
ihm aus jenen außerhalb des Großherzogthums gelegenen Grundstücken zu- 
fließt. Wird dieser Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht genügend erbracht, 
so findet in solchen Fällen ein Abzug von Schuldzinsen nicht statt. 
8 10. 
Schuldzinsverzeichnisse, welche hinsichtlich einzelner Schuldposten den ge— 
setzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, oder unrichtige Angaben enthalten,
	        
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