Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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in  so  weit  Statt  sindet,  tpenn  entweder  das  gebrochene  (geschrotene)  Malz  noch  vor
dem  Verbrauche,  oder  das  darqus  erzeugte  Fabrikat  durch  irgend  einen  Zufall  vernichtet
  wird,  oder  wenn  dasselbe  ohne  Verschulden  der  Abgabepflichtigen  in  der  Art
verdirbt,  daß  es  auf  keine  Weise  mehr  verwerthet  oder  benüht  werden  kann;  so  ist
es  nothwendig,  daß  bei  einem  entstandenen  Ereigniß  dieser  Art  auf  der  Stelle  der
Acciser  mit  einer  weitern  Urkundsperson  herbeigerufen,  und  von  demselben  die  Ursache
  des  Unglücks  und  die  Größe  des  Schadens  genau  untersucht,  ein  Protokoll  dar,
äber  verfaßt,  und  dieses  an  den  Commissär  eingesendet  wird,  welcher  in  Gemeinschaft
mit  dem  Cameralamt  den  Vorgans  an  das  K.  Steuer-Collegium  einzuberichten,  und
zugleich  den  Betrag  eines  Nachlasses  mit  einem  motioirten  Antrag  zu  begutachten
hat;  wobei  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  ein  Nachlaß  nur  in  dem  Falle  gestattet
werden  kann,  wenn  die  Nichtverschuldung  des  Abgabe-Pflicheigen  an  einem  entstan,
denen  Schaden  vollständig  nachgewiesen  worden  ist.
K.  4.
Zu  Art.  :7  des  Gesetzes.

Privatmühlen.

Verpflichtung  der  zum  Malz-Schroren  besiimmten  Personen  durch  die  Cameral-Aemter.
Hinsichtlich  des  Malzens  auf  Prloatmöhlen  wird  verfügt:

a)  Daß  diejenigen  Brauer,  welche  zugleich  eine  Mühle  besitzen,  auf  welcher  Malz
gebrochen  wird,  dem  Königl.  Cameral-Amt  innerhalb  vier  Wochen  eine  tüchtige
  Person  zur  Verpflichtung  vorzustellen  haben,  welche  das  Malz=  Schroten
ausschlietzlich  zu  besorgen  hat.  Findet  das  Cameral-Amt  Anstände,  so  kann
es  fordern,  daß  ein  anderes  tüchtiges  Subjekt  vorgestellt  werde.

b)  Diejenigen  Brauereien,  mit  welchen  Privatmühlen  oder  Maschinen,  die  zum
Malz-Schroten  verwendet  werden  können,  bereits  verbunden  sind,  haben  sich
über  die  bisberige  Elinrichtung  gegen  das  Cameral=  Amt  näher  auszuweisen,
worauf  dasselbe  die  nöthige  Verfügung  treffen  wird,  daß  solche  Maschinen  dem
Acciser  zum  Verschluß  und  Siegel  angezeigt  werden.  Zugleich  ist  diejenige
Person,  welche  das  Schroten  beforgen  soll,  dem  Cameral-Amt  zur  Verpflichtung
  vorzustellen.

e)  Wenn  in  der  Folge  Privatmöhlen  oder  Maschinen,  die  zum  Schroten  ver-