382
+.
Zu Art. 21 des Gesetzes.
Gegenstand der Malz-Steuer.
Vom 1. Oktober 13:0 an wird die Abgabe von Bier in einer Malz-Steuer erhoben,
welche nicht nur alles Getreide begreift, das eingewelcht, oder in dem Zastande
des Keimens oder Wachsene, gedörrt oder getrocknet, und hiernach, oder mittelst
einer andern Vorrichtung zur Erzeugung von Bier oder Blerhefe, sey es zum
eigenen Gebrauche oder zum Verkauf, verwendet wird, sondern die sich auch auf alle
Surrogate erstreckt, welche die Stelle des Getreide= Malzes vertreten, und bei dem
Brauen gebraucht werden.
Eoen so trifft dle Abgabe das zur Erzeugung von Branntwein und Essig verwendete
Malz.
Das Verhältniß der Malz- Surrogate zu dem Getrelde= Malz ist in der Art
auszumitteln, daßs nörhigenfalls unter Beiziehung sachverständiger Personen untersucht
werden muß, welche Qüuantität eigentlichen Gerreide-Malzes. durch das Surrogat vertreten
wird, und von dieser Quantität ist die Steuer zu berechnen. -
Wenndas.9)tal.znkchtzutBtersBranncweiusundEssigFabrikcktiöhsouduy
zu andern, z. B. chemischen Zwecken verwendet wird, so ist dasselbe der Malz, Steuer
nicht unterworfen. (Vergl. jedoch §K. 5.)
⁊ . H. 2. *iii
Zu art. 5 des Gesetes.
4era der Stever.
Oie Malz-Steuer Leiragt vom * Sinn
a) eingesprengten Malzes .. . a21 kr.
b) trockenen Malzes . 247#kr.
(weil nach dem Geses 6 Si. nockenen Mohzes f h * heingesprengten Malzes
angenommen werden.) Es betrifft also auf 7 Srl. eingesprengten, wie auf §6 Sri.
trockenen Malzes — 2 fl. a7 kr.
K. #3.
Zu Art. 86 des Gesegzes.
Nachlässe.
Da nach dem Geseß ein Nachlaß an der Malz-Steuer nur in dem Fall und