Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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+.
Zu  Art.  21  des  Gesetzes.
Gegenstand  der  Malz-Steuer.

Vom  1.  Oktober  13:0  an  wird  die  Abgabe  von  Bier  in  einer  Malz-Steuer  erhoben,
  welche  nicht  nur  alles  Getreide  begreift,  das  eingewelcht,  oder  in  dem  Zastande
  des  Keimens  oder  Wachsene,  gedörrt  oder  getrocknet,  und  hiernach,  oder  mittelst
  einer  andern  Vorrichtung  zur  Erzeugung  von  Bier  oder  Blerhefe,  sey  es  zum
eigenen  Gebrauche  oder  zum  Verkauf,  verwendet  wird,  sondern  die  sich  auch  auf  alle
Surrogate  erstreckt,  welche  die  Stelle  des  Getreide=  Malzes  vertreten,  und  bei  dem
Brauen  gebraucht  werden.

Eoen  so  trifft  dle  Abgabe  das  zur  Erzeugung  von  Branntwein  und  Essig  verwendete
  Malz.

Das  Verhältniß  der  Malz-  Surrogate  zu  dem  Getrelde=  Malz  ist  in  der  Art
auszumitteln,  daßs  nörhigenfalls  unter  Beiziehung  sachverständiger  Personen  untersucht
werden  muß,  welche  Qüuantität  eigentlichen  Gerreide-Malzes.  durch  das  Surrogat  vertreten
  wird,  und  von  dieser  Quantität  ist  die  Steuer  zu  berechnen.  -

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zu  andern,  z.  B.  chemischen  Zwecken  verwendet  wird,  so  ist  dasselbe  der  Malz,  Steuer
nicht  unterworfen.  (Vergl.  jedoch  §K.  5.)

⁊  .  H.  2.  *iii
Zu  art.  5  des  Gesetes.
4era  der  Stever.
Oie  Malz-Steuer  Leiragt  vom  *  Sinn
a)  eingesprengten  Malzes  ..  .  a21  kr.
b)  trockenen  Malzes  .  247#kr.

(weil  nach  dem  Geses  6  Si.  nockenen  Mohzes  f  h  *  heingesprengten  Malzes
angenommen  werden.)  Es  betrifft  also  auf  7  Srl.  eingesprengten,  wie  auf  §6  Sri.
trockenen  Malzes  —  2  fl.  a7  kr.
K.  #3.
Zu  Art.  86  des  Gesegzes.
Nachlässe.
Da  nach  dem  Geseß  ein  Nachlaß  an  der  Malz-Steuer  nur  in  dem  Fall  und