213
Eine solche gewerbliche Niederlassung ist uur dann als vorhanden anzu-
nehmen, wenn der Gewerbetreibende eine zum dauernden Gebrauche eingerichtete,
beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzte Räumlichkeit
für den Betrieb des Gewerbes inne hat.
4. Das Einkommen aus Feld= oder Pachtgewerbe ist an dem Orte ein-
zuschätzen, an welchem sich der Sitz der Wirthschaft befindet, und zwar auch
hinsichtlich der außerhalb der Flur des Ortes gelegenen, von diesem Sitze aus
mit bewirthschafteten inländischen Grundstücke.
Befindet sich der Sitz der Wirthschaft außerhalb des Großherzogthums,
so ist das Einkommen aus Feld= und Pachtgewerbe hinsichtlich des von diesem
Sitze aus mit bewirthschafteten inländischen Grundbesitzes an dem Orte einzu-
schätzen, in dessen Gemeindebezirke der Grundbesitz liegt.
5. Personen, welche im Privatdienste einer Herrschaft stehen, sind —
soweit nicht reichsgesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmen — an dem
Orte einzuschätzen, an welchem sich die Herrschaft unter Begründung eines
eigenen Hauswesens, wenn auch nur zeitweis, aufhält.
Für Gewerbsgehülfen und Arbeiter, welche am Orte des Arbeitgebers
wohnen und nur Sonn= und Feiertage bei ihrer auswärts wohnenden Familie
zubringen, ist, sofern nicht die letztere ihren Wohnsitz in einem andern Bundes-
staate hat, der Arbeitsort als Wohnort anzunehmen.
Dienstboten, Gewerbsgehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume
ihren Wohnsitz haben, außerhalb des Großherzogthums aber längere oder kürzere
Zeit im Laufe des Jahres in Dienst oder Arbeit stehen, und dabei ihre oder
ihrer Familie Wohnung beibehalten, sind mit ihrem Arbeitseinkommen auch
während ihrer Abwesenheit an dem Orte dieser Wohnung einzuschätzen.
§ 48.
Hinsichtlich der Einzeichnungen in die einzelnen Spalten dieses Ver-
zeichnisses ist Folgendes zu beachten:
1. In die Spalten 4 und 5 sind sämmtliche steuerpflichtige physische
Personen des Gemeindebezirks und die im-Gemeindebezirke ihren Sitz habenden
juristischen Personen, Personenvereine, Genossenschaften, Gesellschaften, Ge-
meinschaften, Stiftungen, Anstalten und erwerbsfähige Vermögensmassen, in-
gleichen die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von Grund-
stücken und Gewerbetreibende, welche im Gemeindebezirke die Steuerpflicht zu
erfüllen haben (§ 6 des Gesetzes), einzutragen. Handelsgesellschaften sind unter
35