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Bezeichnung der Firma, Miterben, wie sonstige Miteigenthümer von Grund—
stücken (Gemeinschaften) unter entsprechender Gesammtbezeichnung einzuzeichnen.
Steuerpflichtige Haus= und sonstige Grundbesitzer, Familienhäupter, Haus-
haltungsvorstände sind in Spalte 1 unter fortlaufenden Nummern, in Spalte
2 mit Angabe der Hausnummern und in größeren Orten auch der Straße,
dagegen selbstständig erwerbende stenerpflichtige Personen, welche zu demselben
Hausstande gehören, (Haussöhne, Gehülfen, Dienstboten u. s. w.) unter der
Nummer des Familienhauptes, Arbeitgebers, Dienstherrn r2c. mit fortlaufenden
Buchstaben aufzuführen. In Spalte 5 sind etwaige verschiedene Ge-
schäfte desselben Steuerpflichtigen nur insoweit getreunt aufzuführen, als das
Einkommen aus wesentlich verschiedenen Erwerbsquellen entstammt.
(Vergleiche Formular H.)
2. In den Spalten 6 bis 10 ist der Grundbesitz, welchen ein Steuer-
pflichtiger eigenthümlich oder nießbrauchsweis im Orte oder dessen Flur besitzt,
hinsichtlich des Artlands, der Wiesen und Gärten mit Angabe des Flächen-
gehalts, in Spalte 11 die nähere Bezeichnung des „sonstigen Grundbesitzes“
(Holz, Trift, Leede, Teich, Weinberg, Krautland u. s. w.) anzugeben. Grund-
stücke, welche ein Steuerpflichtiger außerhalb der Ortsflur als Eigenthümer,
Nießbraucher oder Pachter bewirthschaftet, sind auf Grund der darüber von
den Gemeindevorständen anderer Orte gemachten Mittheilungen (§ 50 Abs. 3)
behufs Einschätzung des Feld= oder Pachtgewerbeeinkommens unter Angabe
ihrer Flurgehörigkeit gesondert einzutragen.
In Fluren, welche in der Grundstückszusammenlegung begriffen sind, hat
die Einzeichuung des Grundbesitzes nach erfolgter Ueberweisung der neuen
Pläue mit dem Bestande dieser Pläne zu erfolgen.
3. In Spalte 12 ist anzugeben:
a) ob ein Steuerpflichtiger seine Haus= und Feldgrundstücke selbst benutzt
und bewirthschaftet, oder ob er dieselben ganz oder theilweis vermiethet
oder verpachtet hat, letztern Falls wie viel Mieth= oder Pachtgeld be-
zogen wird, und welche Nebenleistungen dem Verpachter etwa zu ge-
währen sind, bezüglich welche Nutzungen sich derselbe vorbehalten hat,
ob eine Hausfrau, Haustöchter oder unter 18 Jahre alte Haussöhne
warbne sind, welche das Erwerbseinkommen des Familienhauptes
erhöhen,
) ob ein Steuerpflichtiger über 60 Jahre alt ist (8§ 15 Ziff. 4 des Ge-
setzes vom 18. März 1869),
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