Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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d) wie hoch ein nicht steuerpflichtiges Auszugseinkommen (5 15 Z. 5 des 
Gesetzes vom 18. März 1869) geschätzt worden ist, 
e) ob und wie viel der Abzuschätzende bei Selbstbewirthschaftung seiner 
Grundstücke Lohnarbeiter hält, 
1) ob ein Stenerpflichtiger zeitweis durch Krankheit oder durch sonstige 
Umstände am Erwerbe verhindert wird, 
2) welche Umstände etwa sonst noch auf die Einschätzung eines Stener- 
pflichtigen von Einfluß sind, 
mh) ob und unter welcher Nummer ein Steuerpflichtiger eine Erklärung 
seines Einkommens eingereicht hat (§40 des Gesetzes). 
Am Schlusse dieses Verzeichnisses sind die außerhalb des Großherzog- 
thums wohnenden Besitzer von Grundstücken, welche in der Ortsflur gelegen 
sind, aber vom einem andern, außerhalb des Großherzogthums gelegenen Orte 
aus bewirthschaftet werden (die außerhalb des Großherzogthums wohnenden 
Forensen) einzutragen. 
§ 49. 
In dieses Verzeichniß sind nicht einzutragen: 
1. solche Grundstücke, rücksichtlich welcher nach §§ 5 und 15 des revidirten 
Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 
Grundeinkommensteuer nicht zu entrichten ist (zum Kron-, Kammer= oder Staats- 
Gute gehörige Besitzungen, der Grundbesitz der Kirchen, Pfarreien, öffentlichen 
Schulen, der Gesammt-Universität Jena, der in § 15 Ziffer 9 des Gesetzes 
vom 18. März 1869 erwähnten Anstalten, welchen vom Staate die Rechte der 
milden Stiftungen verliehen worden sind, und der zum Bahnkörper der Eisen- 
bahnen und der Bahnhofsanlagen gehörige Grund und Boden nebst den darauf 
stehenden Gebänden), « 
2. die nach 8 15 Ziffer 1, 2, 3 des Gesetzes vom 18. März 1869 
von der Einkommensteuer frei zu lassenden Personen, die unter Ziffer 2 und 
3 gedachten Personen jedoch nur in dem Falle, wenn sie lediglich Einkommen 
beziehen, welches nach dem vorerwähnten § 15 von der Einkommensteuer frei 
zu lassen ist. 
8 50. 
In einem besonderen Anhange (§ 44 des Gesetzes) sind unter Angabe 
des Wohnortes diejenigen Personen (§ 48 Ziffer 1) zu verzeichnen, welche 
zwar im Gemeindebezirke einzuschätzen sind, aber nach §§ 6 und 7 des Gesetzes
	        
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