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d) wie hoch ein nicht steuerpflichtiges Auszugseinkommen (5 15 Z. 5 des
Gesetzes vom 18. März 1869) geschätzt worden ist,
e) ob und wie viel der Abzuschätzende bei Selbstbewirthschaftung seiner
Grundstücke Lohnarbeiter hält,
1) ob ein Stenerpflichtiger zeitweis durch Krankheit oder durch sonstige
Umstände am Erwerbe verhindert wird,
2) welche Umstände etwa sonst noch auf die Einschätzung eines Stener-
pflichtigen von Einfluß sind,
mh) ob und unter welcher Nummer ein Steuerpflichtiger eine Erklärung
seines Einkommens eingereicht hat (§40 des Gesetzes).
Am Schlusse dieses Verzeichnisses sind die außerhalb des Großherzog-
thums wohnenden Besitzer von Grundstücken, welche in der Ortsflur gelegen
sind, aber vom einem andern, außerhalb des Großherzogthums gelegenen Orte
aus bewirthschaftet werden (die außerhalb des Großherzogthums wohnenden
Forensen) einzutragen.
§ 49.
In dieses Verzeichniß sind nicht einzutragen:
1. solche Grundstücke, rücksichtlich welcher nach §§ 5 und 15 des revidirten
Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869
Grundeinkommensteuer nicht zu entrichten ist (zum Kron-, Kammer= oder Staats-
Gute gehörige Besitzungen, der Grundbesitz der Kirchen, Pfarreien, öffentlichen
Schulen, der Gesammt-Universität Jena, der in § 15 Ziffer 9 des Gesetzes
vom 18. März 1869 erwähnten Anstalten, welchen vom Staate die Rechte der
milden Stiftungen verliehen worden sind, und der zum Bahnkörper der Eisen-
bahnen und der Bahnhofsanlagen gehörige Grund und Boden nebst den darauf
stehenden Gebänden), «
2. die nach 8 15 Ziffer 1, 2, 3 des Gesetzes vom 18. März 1869
von der Einkommensteuer frei zu lassenden Personen, die unter Ziffer 2 und
3 gedachten Personen jedoch nur in dem Falle, wenn sie lediglich Einkommen
beziehen, welches nach dem vorerwähnten § 15 von der Einkommensteuer frei
zu lassen ist.
8 50.
In einem besonderen Anhange (§ 44 des Gesetzes) sind unter Angabe
des Wohnortes diejenigen Personen (§ 48 Ziffer 1) zu verzeichnen, welche
zwar im Gemeindebezirke einzuschätzen sind, aber nach §§ 6 und 7 des Gesetzes