Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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an einem andern Orte die Steuerpflicht zu erfüllen haben, demnach insbesondere 
auch die im Großherzogthume nicht am Schätzungsorte wohnenden Besitzer von 
Grundstücken, welche in der Ortsflur gelegen sind (im Großherzogthume woh— 
nende Forensen). 
Die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Theilhaber einer Gesell- 
schaft oder Gemeinschaft, z. B. Miterben, Miteigenthümer (vergl. 8 48 Ziffer 1 
Abs. 2) sind im Anhange nicht mit zu verzeichnen, da die Gesellschaft oder 
Gemeinschaft als Gesammtheit zu behandeln ist. 
Den Gemeindevorständen der im Großherzogthume gelegenen Orte, von 
welchen aus in einem andern Gemeindebezirke des Großherzogthums ein Ge- 
werbe betrieben, oder Grundstücke bewirthschaftet werden, ist hierüber vor dem 
8. Januar jeden Jahres schriftliche Mittheilung zu machen. Räücksichtlich der 
hier in Frage kommenden Grundstücke ist ein Auszug aus dem vorbezeichneten 
Anhange mitzutheilen (vergl. § 48 Ziffer 2). 
§ 51. 
Alsbald nach Einhändigung der von den Gemeindevorständen aufgestellten 
Schätzungsverzeichnisse (§ 45), der eingegangenen Gehalts-, Lohn= 2c. Nach- 
weisungen und der eingereichten Erklärungen (§§ 39 und 40) haben die 
Schätzungs-Kommissionen die Einschätzungen ohne Verzug zu beginnen und, 
wenn vom Staatsministerium zu deren Verhandlungen ein Beauftragter nicht 
abgeordnet worden ist, in den Bezirken von weniger als 2000 Einwohnern 
innerhalb acht Tagen, in Gemeindebezirken von mehr als 2000 bis 5000 
Einwohnern innerhalb vierzehn Tagen, in Gemeindebezirken über 5000 Ein- 
wohnern innerhalb drei Wochen bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 
50 Mark zu beenden. Die Strafe ist vom Rechnungsamte zunächst gegen den 
Vorsitzenden zu verhängen, sofern nicht von demselben nachgewiesen wird, daß 
die Säumniß von andern Steuerschätzern verschuldet worden ist, welchen Falls 
die letztern in die gedrohte Strafe zu nehmen sind. 
Dafern vom Staatsministerium auf Grund des § 31 Absatz 2 des Ge- 
setzes zu den Verhandlungen einer Schätzungs-Kommission ein Beauftragter 
abgeordnet worden ist, sind diesem als Vorsitzenden vom Gemeindevorstande die 
eingegangenen Gehalts-, Lohn= 2c. Nachweisungen, die eingereichten Erklärungen 
und die aufgestellten Schätzungsverzeichnisse spätestens bis zum achten Jannar 
bezüglich achten Juli jeden Jahres bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis 
zu 20 Mark zuzustellen, und sind unter dessen Leitung die Schätzungsarbeiten
	        
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