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Zulässige Abzüge (Grundsteuern, Gebäude-Brandversicherungsbeiträge, ge-
schäftliche Versicherungs-Prämien, Reallasten) sind bei den Einschätzungen
auf Grund der von den Steuerpflichtigen eingereichten, von den Schätzungs-
Kommissionen nicht in Zweifel gezogenen Einkommen-Erklärungen, im Falle
solche Erklärungen aber nicht eingereicht worden sind, nur insoweit zu berück-
sichtigen, als dergleichen Abzugsposten und deren Höhe den Schätzungs-Kom-
missionen zuverlässig bekannt sind. Eine weitergehende Verpflichtung, insbesondere
auch zur selbstständigen Erörterung solcher Abzugsposten liegt den Schätzungs-
Kommissionen nicht ob (§ 47 Absatz 4 des Gesetzes). Als Reallasten sind nur
solche ständige Abentrichtungen anzusehen, welche, wie z. B. Erbzinsen, Zehnten,
Deputate an Kirchen, Pfarreien und Schulen dergestalt auf Grund und Boden
oder auf Gebäuden ruhen, daß sie mit den Grundstücken auf jeden Eigenthümer
übergehen.
Dagegen sind Schuldzinsen, über deren Anmeldung das Rechnungsamt
dem Vorsitzenden der Schätzungs-Kommission zur Vermeidung doppelter Berück-
sichtigung derselben Kenntniß zu geben hat (§ 8 Abs. 4.) — die im § 47
Abs. 4 des Gesetzes gedachten Schätzungsfälle ausgenommen —, da solche nach
§ 12 des Gesetzes nur vom Rechnungsamte bei der Feststellung des steuer-
pflichtigen Gesammteinkommens abgezogen werden dürfen, bei der Einschätzung
gänzlich außer Betracht zu lassen.
Nur bei der Einschätzung des Einkommens aus Handelsgeschäften oder
aus handelsmäßigem Gewerbebetriebe solcher Stenerpflichtigen, deren Firma
in das Handelsregister eingetragen ist (§ 42), sind zum Geschäftsbetriebe ge-
hörende Schuldzinsen, sofern im Betreff dieses Geschäftseinkommens und der
hierbei mit in Frage kommenden Schuldzinsen eine Erklärung des Steuer-
pflichtigen vorliegt und gegen deren Richtigkeit Bedenken nicht bestehen, nach
Maßgabe dieser Erklärung, außerdem aber nur in soweit zu berücksichtigen,
als die Schätzungs-Kommission von deren Vorhandensein und über deren Höhe
sichere Kenntniß hat.
§ 56.
Bei der Abschätzung des Einkommens aus Grundstücken und aus Gebänuden,
welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht= oder
Miethertrag zu Grunde zu legen. Unter dem jeweiligen Pacht= oder Miether-
trage ist derjenige zu verstehen, welcher nach dem zur Zeit der Veranlagung
bestehenden Pacht= oder Miethvertrage jährlich zu entrichten ist.