Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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856. 
Zulässige Abzüge (Grundsteuern, Gebäude-Brandversicherungsbeiträge, ge- 
schäftliche Versicherungs-Prämien, Reallasten) sind bei den Einschätzungen 
auf Grund der von den Steuerpflichtigen eingereichten, von den Schätzungs- 
Kommissionen nicht in Zweifel gezogenen Einkommen-Erklärungen, im Falle 
solche Erklärungen aber nicht eingereicht worden sind, nur insoweit zu berück- 
sichtigen, als dergleichen Abzugsposten und deren Höhe den Schätzungs-Kom- 
missionen zuverlässig bekannt sind. Eine weitergehende Verpflichtung, insbesondere 
auch zur selbstständigen Erörterung solcher Abzugsposten liegt den Schätzungs- 
Kommissionen nicht ob (§ 47 Absatz 4 des Gesetzes). Als Reallasten sind nur 
solche ständige Abentrichtungen anzusehen, welche, wie z. B. Erbzinsen, Zehnten, 
Deputate an Kirchen, Pfarreien und Schulen dergestalt auf Grund und Boden 
oder auf Gebäuden ruhen, daß sie mit den Grundstücken auf jeden Eigenthümer 
übergehen. 
Dagegen sind Schuldzinsen, über deren Anmeldung das Rechnungsamt 
dem Vorsitzenden der Schätzungs-Kommission zur Vermeidung doppelter Berück- 
sichtigung derselben Kenntniß zu geben hat (§ 8 Abs. 4.) — die im § 47 
Abs. 4 des Gesetzes gedachten Schätzungsfälle ausgenommen —, da solche nach 
§ 12 des Gesetzes nur vom Rechnungsamte bei der Feststellung des steuer- 
pflichtigen Gesammteinkommens abgezogen werden dürfen, bei der Einschätzung 
gänzlich außer Betracht zu lassen. 
Nur bei der Einschätzung des Einkommens aus Handelsgeschäften oder 
aus handelsmäßigem Gewerbebetriebe solcher Stenerpflichtigen, deren Firma 
in das Handelsregister eingetragen ist (§ 42), sind zum Geschäftsbetriebe ge- 
hörende Schuldzinsen, sofern im Betreff dieses Geschäftseinkommens und der 
hierbei mit in Frage kommenden Schuldzinsen eine Erklärung des Steuer- 
pflichtigen vorliegt und gegen deren Richtigkeit Bedenken nicht bestehen, nach 
Maßgabe dieser Erklärung, außerdem aber nur in soweit zu berücksichtigen, 
als die Schätzungs-Kommission von deren Vorhandensein und über deren Höhe 
sichere Kenntniß hat. 
§ 56. 
Bei der Abschätzung des Einkommens aus Grundstücken und aus Gebänuden, 
welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht= oder 
Miethertrag zu Grunde zu legen. Unter dem jeweiligen Pacht= oder Miether- 
trage ist derjenige zu verstehen, welcher nach dem zur Zeit der Veranlagung 
bestehenden Pacht= oder Miethvertrage jährlich zu entrichten ist.
	        
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