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Diesem Ertrage ist hinzuzurechnen der Nutzungswerth aus etwaigen von
der Verpachtung oder Vermiethung ausgeschlossenen, von dem Stenerpflichtigen
zur eigenen Benntzung vorbehaltenen Grundstücks= oder Gebändetheilen, der
Geldwerth aller etwa vom Pachter ohne besondere Vergütung zu erfüllenden
vertragsmäßigen Leistungen und die vom Pachter für Boden-Meliorationen, für
Erweiterung und Erneuerung von Gebänden und Anlagen übernommenen Auf-
wände, wogegen in Abrechnung zu bringen sind die dem Grundbesitz auf-
ruhenden Grundstenern, Reallasten, Brandversicherungsbeiträge, sofern und
soweit sie nicht etwa vom Pachter mit übernommen sind, und die vom Ver-
pachter zu bestreitenden Aufwände für Instandhaltung der Banlichkeiten,
Brücken, Wege u. s. w.
§ 57.
Bei der Feststellung des Einkommens aus landwirthschaftlich benutzten
Grundstücken, welche von dem Besitzer selbst bewirthschaftet werden, sind
nach § 45 Abs. 1 und 3 des Gesetzes die Reinerträge zu Grunde zu legen,
welche voraussichtlich nach der Ertragsfähigkeit dieser Grundstücke von dem
einzuschätzenden Landwirthe zu erzielen sind.
Unter dem Reinertrage selbstbewirthschafteter Grundstücke ist deren Noher-
trag nach Abrechnung der Bewirthschaftungskosten und der sonst gesetzlich zu-
lässigen Abzüge — jedoch mit Ausschluß der erst bei Feststellung des Gesammt-
einkommens eines Steuerpflichtigen vom Rechnungsamte in Abzug zu bringenden
Schuldzinsen — zu verstehen.
Zum Rohertrage sind zu rechnen: der Geldwerth aller in der Wirth-
schaft, auf den Feldern, Wiesen, Hutungen, in Gärten, Weinbergen und aus
Teichen gewonnenen pflanzlichen und thierischen Produkte, mit Ausnahme der
Futterstoffe, des Strohes und der Streumaterialien, welche in der eigenen Wirth-
schaft zur Viehhaltung oder Düngerbereitung Verwendung finden. Hinzuzurechnen
ist der Miethwerth der Wohnung des Besitzers und seiner Familie, der Mieth-
werth der Wohnungsräume des nicht zum Wirthschaftsbetriebe, sondern aus-
schließlich oder theilweis zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse gehaltenen
Personals, der Miethwerth der Stallung für Luxuspferde u. s. w., ingleichen.
der Ertrag aus Jagdgerechtsamen. Dagegen ist außer Berücksichtigung zu
lassen das Einkommen aus den einem Gute etwa zustehenden, zur ersten
Abtheilung gehörigen und besonders anzumeldenden Erbzinsen und andern
grundherrlichen Gefällen.
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