Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Diesem Ertrage ist hinzuzurechnen der Nutzungswerth aus etwaigen von 
der Verpachtung oder Vermiethung ausgeschlossenen, von dem Stenerpflichtigen 
zur eigenen Benntzung vorbehaltenen Grundstücks= oder Gebändetheilen, der 
Geldwerth aller etwa vom Pachter ohne besondere Vergütung zu erfüllenden 
vertragsmäßigen Leistungen und die vom Pachter für Boden-Meliorationen, für 
Erweiterung und Erneuerung von Gebänden und Anlagen übernommenen Auf- 
wände, wogegen in Abrechnung zu bringen sind die dem Grundbesitz auf- 
ruhenden Grundstenern, Reallasten, Brandversicherungsbeiträge, sofern und 
soweit sie nicht etwa vom Pachter mit übernommen sind, und die vom Ver- 
pachter zu bestreitenden Aufwände für Instandhaltung der Banlichkeiten, 
Brücken, Wege u. s. w. 
§ 57. 
Bei der Feststellung des Einkommens aus landwirthschaftlich benutzten 
Grundstücken, welche von dem Besitzer selbst bewirthschaftet werden, sind 
nach § 45 Abs. 1 und 3 des Gesetzes die Reinerträge zu Grunde zu legen, 
welche voraussichtlich nach der Ertragsfähigkeit dieser Grundstücke von dem 
einzuschätzenden Landwirthe zu erzielen sind. 
Unter dem Reinertrage selbstbewirthschafteter Grundstücke ist deren Noher- 
trag nach Abrechnung der Bewirthschaftungskosten und der sonst gesetzlich zu- 
lässigen Abzüge — jedoch mit Ausschluß der erst bei Feststellung des Gesammt- 
einkommens eines Steuerpflichtigen vom Rechnungsamte in Abzug zu bringenden 
Schuldzinsen — zu verstehen. 
Zum Rohertrage sind zu rechnen: der Geldwerth aller in der Wirth- 
schaft, auf den Feldern, Wiesen, Hutungen, in Gärten, Weinbergen und aus 
Teichen gewonnenen pflanzlichen und thierischen Produkte, mit Ausnahme der 
Futterstoffe, des Strohes und der Streumaterialien, welche in der eigenen Wirth- 
schaft zur Viehhaltung oder Düngerbereitung Verwendung finden. Hinzuzurechnen 
ist der Miethwerth der Wohnung des Besitzers und seiner Familie, der Mieth- 
werth der Wohnungsräume des nicht zum Wirthschaftsbetriebe, sondern aus- 
schließlich oder theilweis zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse gehaltenen 
Personals, der Miethwerth der Stallung für Luxuspferde u. s. w., ingleichen. 
der Ertrag aus Jagdgerechtsamen. Dagegen ist außer Berücksichtigung zu 
lassen das Einkommen aus den einem Gute etwa zustehenden, zur ersten 
Abtheilung gehörigen und besonders anzumeldenden Erbzinsen und andern 
grundherrlichen Gefällen. 
1883 36
	        
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