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wandes für Bestellung und Erndte einschließlich der in baarem Gelde und
Naturalverpflegung gewährten Arbeitslöhne, sowie des am Jahresschlusse sich
ergebenden Bestandes an Vorräthen u. s. w.) hinzuzurechnen.
3. Weiter ist der Miethwerth der von dem Steuerpflichtigen für sich, seine
Familie und für das nicht zum Wirthschaftsbetriebe gehörige Personal benutzten
Wohnung mit Einschluß der Stallung für Luxuspferde u. s. w. nach ortsüblichen
Miethpreisen hinzuzurechnen.
§ 59.
Zur Gewinnung der erforderlichen Unterlagen für die Schätzung des nach
wirthschaftlichem Nutzungsanschlage zu bemessenden jährlichen Einkommens aus
Holzgrundstücken (§ 45 Absatz 3 des Gesetzes) ist, sofern nicht von dem
Besitzer solcher Grundstücke eine genügende Erklärung (§ 40 des Gesetzes) ein-
gereicht worden ist, nach Bedarf ein Sachverständiger entweder vor dem Beginne
der Schätzung zu befragen oder nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zu der Be-
rathung hierüber zuzuziehen.
860.
Ob ein landwirthschaftliches Nebengewerbe in größerem Umfange
betrieben wird, und ob in Folge dessen außer dem Reinertrage, welcher aus
den betreffenden Grundstücken voraussichtlich nach deren Ertragsfähigkeit erzielt
wird, noch ein Einkommen aus dem Betriebe dieses Nebengewerbes einzuschätzen
ist, was regelmäßig bei Brauereien, Brennereien u. s. w., welche in Verbindung
mit der Landwirthschaft betrieben werden, zu geschehen haben wird, bleibt in
jedem einzelnen Falle zunächst dem Ermessen der Schätzungskommission über-
lassen.
Dagegen ist bei Gewerben, welche zwar unter Benutzung von Grund und
Boden, aber nicht im Zusammenhang mit der landwirthschaftlichen Benutzung
von Grundstücken betrieben werden (z. B. beim Betriebe von Ziegeleien, Sand-,
Lehm-, Thongruben, von Torfstichen, Kalk= oder Steinbrüchen und dergl.), in
jedem einzelnen Falle, außer dem nach der Ertragsfähigkeit zu bemessenden
Grundeinkommen, auch das Einkommen aus diesem Gewerbebetriebe gesondert
zur dritten Abtheilung der Steuerrolle einzuschätzen.
§ 61.
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gebäuden, welche
nicht vermiethet sind, ist der im Orte oder in der Umgegend übliche
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