Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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wandes für Bestellung und Erndte einschließlich der in baarem Gelde und 
Naturalverpflegung gewährten Arbeitslöhne, sowie des am Jahresschlusse sich 
ergebenden Bestandes an Vorräthen u. s. w.) hinzuzurechnen. 
3. Weiter ist der Miethwerth der von dem Steuerpflichtigen für sich, seine 
Familie und für das nicht zum Wirthschaftsbetriebe gehörige Personal benutzten 
Wohnung mit Einschluß der Stallung für Luxuspferde u. s. w. nach ortsüblichen 
Miethpreisen hinzuzurechnen. 
§ 59. 
Zur Gewinnung der erforderlichen Unterlagen für die Schätzung des nach 
wirthschaftlichem Nutzungsanschlage zu bemessenden jährlichen Einkommens aus 
Holzgrundstücken (§ 45 Absatz 3 des Gesetzes) ist, sofern nicht von dem 
Besitzer solcher Grundstücke eine genügende Erklärung (§ 40 des Gesetzes) ein- 
gereicht worden ist, nach Bedarf ein Sachverständiger entweder vor dem Beginne 
der Schätzung zu befragen oder nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zu der Be- 
rathung hierüber zuzuziehen. 
860. 
Ob ein landwirthschaftliches Nebengewerbe in größerem Umfange 
betrieben wird, und ob in Folge dessen außer dem Reinertrage, welcher aus 
den betreffenden Grundstücken voraussichtlich nach deren Ertragsfähigkeit erzielt 
wird, noch ein Einkommen aus dem Betriebe dieses Nebengewerbes einzuschätzen 
ist, was regelmäßig bei Brauereien, Brennereien u. s. w., welche in Verbindung 
mit der Landwirthschaft betrieben werden, zu geschehen haben wird, bleibt in 
jedem einzelnen Falle zunächst dem Ermessen der Schätzungskommission über- 
lassen. 
Dagegen ist bei Gewerben, welche zwar unter Benutzung von Grund und 
Boden, aber nicht im Zusammenhang mit der landwirthschaftlichen Benutzung 
von Grundstücken betrieben werden (z. B. beim Betriebe von Ziegeleien, Sand-, 
Lehm-, Thongruben, von Torfstichen, Kalk= oder Steinbrüchen und dergl.), in 
jedem einzelnen Falle, außer dem nach der Ertragsfähigkeit zu bemessenden 
Grundeinkommen, auch das Einkommen aus diesem Gewerbebetriebe gesondert 
zur dritten Abtheilung der Steuerrolle einzuschätzen. 
§ 61. 
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gebäuden, welche 
nicht vermiethet sind, ist der im Orte oder in der Umgegend übliche 
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