Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Gebäudemiethwerth zu Grunde zu legen. Hiervon sind in Abzug zu bringen 
die durchschnittlich nothwendigen Reparatur- und Unterhaltungskosten, um die 
Baulichkeiten und deren Zubehörungen im nutzbaren Zustande zu erhalten, 
soweit solche vom Vermiether zu bestreiten sind; dagegen sind nicht zu kürzen 
die Aufwendungen, welche zur Vergrößerung, Erweiterung, oder zur besseren 
und bequemeren Einrichtung der Gebäude gemacht worden sind, und die Auf— 
wendungen, welche über den Zweck der nothwendigen Unterhaltung hinausgehen. 
Der Aufwand für Reparatur= und Unterhaltungskosten wird durchschnittlich 
mit zehn Prozent des Gebäude-Roheinkommens, bei neuerrichteten Gebäuden 
geringer, bei ältern Gebäuden ausnahmsweis höher zu veranschlagen sein. 
8 62. 
Wirthschaftsgebände, welche zum Betriebe der Landwirthschaft 
dienen und von dem Besitzer selbst benutzt werden, unterliegen nach 8 46 
Abs. 2 des Gesetzes einer besonderen Einschätzung nicht; vielmehr ist das Ein- 
kommen aus denselben bei der Einschätzung des betreffenden Grundeinkommens 
(6 58 Ziffer 2) mit zu berücksichtigen. Dagegen ist bei der Einschätzung des 
Einkommens aus dergleichen vermietheten Wirthschaftsgebäuden nach § 45 Abs. 2 
des Gesetzes der Miethertrag zu Grunde zu legen. 
Das Einkommen aus Gebäuden oder Gebändetheilen, welche zum Betriebe 
anderer Gewerbe als der Landwirthschaft, z. B. zum Fabrik-, Handwerks-, Ziegelei-, 
Brauerei-, Brennerei-, Gärtnerei= u. s. w. Betriebe dienen, ist zwar besonders 
zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle einzuschätzen, aber bei der Einschätzung 
des betreffenden Gewerbeeinkommens zur dritten Abtheilung der Steuerrolle 
von dessen Rohertrage abzusetzen. 
Wenn größere mit Dienerwohnungen, Stallungen, Remisen u. s. w. ver- 
sehene Wohngebände, welche von einer Familic und den zu deren Hausstande 
gehörigen Personen benutzt werden, in Folge ihrer Größe, Bauart, innern 
Einrichtung und Umgebung (Parks, Lustgarten) sich mit andern im Orte oder 
in der Umgegend gelegenen Wohngebäuden nicht vergleichen lassen (z. B. 
Schlösser), so ist mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten übrigen Ein- 
kommens des Besitzers ein den Verhältnissen entsprechender Miethwerth anzu- 
nehmen. 
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gebäuden, welche von dem 
Besitzer nur einige Zeit im Jahre bewohnt werden, sonst aber leer stehen, wie
	        
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