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Gebäudemiethwerth zu Grunde zu legen. Hiervon sind in Abzug zu bringen
die durchschnittlich nothwendigen Reparatur- und Unterhaltungskosten, um die
Baulichkeiten und deren Zubehörungen im nutzbaren Zustande zu erhalten,
soweit solche vom Vermiether zu bestreiten sind; dagegen sind nicht zu kürzen
die Aufwendungen, welche zur Vergrößerung, Erweiterung, oder zur besseren
und bequemeren Einrichtung der Gebäude gemacht worden sind, und die Auf—
wendungen, welche über den Zweck der nothwendigen Unterhaltung hinausgehen.
Der Aufwand für Reparatur= und Unterhaltungskosten wird durchschnittlich
mit zehn Prozent des Gebäude-Roheinkommens, bei neuerrichteten Gebäuden
geringer, bei ältern Gebäuden ausnahmsweis höher zu veranschlagen sein.
8 62.
Wirthschaftsgebände, welche zum Betriebe der Landwirthschaft
dienen und von dem Besitzer selbst benutzt werden, unterliegen nach 8 46
Abs. 2 des Gesetzes einer besonderen Einschätzung nicht; vielmehr ist das Ein-
kommen aus denselben bei der Einschätzung des betreffenden Grundeinkommens
(6 58 Ziffer 2) mit zu berücksichtigen. Dagegen ist bei der Einschätzung des
Einkommens aus dergleichen vermietheten Wirthschaftsgebäuden nach § 45 Abs. 2
des Gesetzes der Miethertrag zu Grunde zu legen.
Das Einkommen aus Gebäuden oder Gebändetheilen, welche zum Betriebe
anderer Gewerbe als der Landwirthschaft, z. B. zum Fabrik-, Handwerks-, Ziegelei-,
Brauerei-, Brennerei-, Gärtnerei= u. s. w. Betriebe dienen, ist zwar besonders
zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle einzuschätzen, aber bei der Einschätzung
des betreffenden Gewerbeeinkommens zur dritten Abtheilung der Steuerrolle
von dessen Rohertrage abzusetzen.
Wenn größere mit Dienerwohnungen, Stallungen, Remisen u. s. w. ver-
sehene Wohngebände, welche von einer Familic und den zu deren Hausstande
gehörigen Personen benutzt werden, in Folge ihrer Größe, Bauart, innern
Einrichtung und Umgebung (Parks, Lustgarten) sich mit andern im Orte oder
in der Umgegend gelegenen Wohngebäuden nicht vergleichen lassen (z. B.
Schlösser), so ist mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten übrigen Ein-
kommens des Besitzers ein den Verhältnissen entsprechender Miethwerth anzu-
nehmen.
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gebäuden, welche von dem
Besitzer nur einige Zeit im Jahre bewohnt werden, sonst aber leer stehen, wie