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Schlösser, Herren-, Land- und Gartenhäuser, ist auf diesen Umstand Rücksicht
zu nehmen und hat hierbei der Miethzins als Anhalt zu dienen, welchen der
Besitzer aufzuwenden haben würde, wenn er sich für die Dauer seines Aufent-
haltes in solchen Gebänden an einem auswärtigen Orte eine seinen Verhält-
nissen angemessene Wohnung miethen würde.
§ 64.
Bei der Einschätzung des Einkommens von Handel= und Gewerbetreibenden,
deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist (von Kaufleuten im Sinne
des Handelsgesetzbuchs), ist darauf zu achten, daß die Zinsen des im Geschäfte
angelegten eigenen Kapitals, welche nach kaufmännischem Gebrauche bei Fest-
stellung des Geschäftsgewinnes vorweg genommen werden, ingleichen die Haus-
haltungskosten, welche nicht selten durch die Geschäftsbücher laufen, sowie die
Ausgaben, welche nach § 45 Absatz 6 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes vom
Geschäftsroheinkommen nicht gekürzt werden dürfen (persönliche Steuern und
Abgaben, Gemeindeumlagen, Ausgaben für Verbesserung und Erweiterung der
Betriebsanlagen u. s. w.), bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens
nicht in Abrechnung gebracht werden.
Etwa eingereichte Einkommenerklärungen (8§ 40 und 41 des Gesetzes)
sind insbesondere auch nach diesen Richtungen hin genau zu prüfen, und sind
entstehende Zweifel durch vorherige Befragung des Abzuschätzenden (§ 39 Abf.
1 und § 83 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) zu beseitigen.
8 65.
Behufs Feststellung des Geschäftseinkommens von Gewerbetreibenden,
welche nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, ist zunächst der
Rohertrag ihres Gewerbebetriebs — der Erlös aus ihren gewerblichen Leistungen,
aus veräußerten Waaren, sowie aus etwaigen Nebennutzungen — zu veranschlagen.
Hiervon sind die Ausgaben für die zum Gewerbebetriebe angeschafften Stoffe
und Waaren, soweit nicht diese Aunsgaben durch den Werth vorräthig gebliebener
Gewerbserzeugnisse und Waaren beglichen werden, die Löhne der Arbeiter und
alle sonstigen geschäftlichen Kosten und Lasten, wozu bei umherziehenden
Gewerbetreibenden auch die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen
zu rechnen ist, ingleichen die geschäftlichen Versicherungsaufwände zu kürzen.
Dem stenerpflichtigen Einkommen ist der Werth der zum eigenen Haushalte