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verbrauchten Gegenstände und Erzengnisse des eigenen Gewerbebetriebs (8 47
Abs. 1 des Gesetzes) hinzuzurechnen.
Nicht in Abzug zu bringen sind die etwaigen erst bei Feststellung des
steuerpflichtigen Gesammteinkommens zu kürzenden Schuldzinsen (§ 12 des Ges.).
Bei dieser Feststellung werden gewisse äußere Merkmale, z. B. der Um-
fang der Geschäftsräume, die Lage derselben, die Zahl der beschäftigten Ge-
werbsgehülfen, die Waarenversicherungssumme u. s. w., sowie die Vergleichung
der verschiedenen Gewerbetreibenden mit einander und der Unterhaltungs= und
Verbrauchsaufwand des einzelnen Steuerpflichtigen beachtenswerthen Anhalt
bieten.
8 66.
Das steuerpflichtige Einkommen der im § 48 des Gesetzes genannten Ge-
sellschaften, Genossenschaften, Anstalten und Personenvereine ist in Gemäßheit
des § 47 Absatz 3 des Gesetzes einzuschätzen. Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und eingetragene Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften haben alljährlich ihre Geschäftsberichte, Bilanzen oder Abschlüsse als-
bald nach deren Fertigstellung dem Gemeindevorstande zuzusenden.
Aus diesen Geschäftsberichten sind, wenn nöthig nach vorheriger weiterer
Befragung der Vorstände dieser Gesellschaften u. s. w. die Gesammtbeträge
festzustellen, welche als Zinsen oder Gewinnantheile unter die Mitglieder ver-
theilt, zur Bildung von Reserve-Fonds, zur Erweiterung der Geschäftsanlagen,
zur Schuldentilgung, zur Zahlung persönlicher Steuern und Abgaben und zu
Gemeindeumlagen verwendet worden sind, und ist dieser Gesammtbetrag nach
Kürzung des etwa darunter begriffenen, zur zweiten Abtheilung einzuschätzenden
Grundeinkommens (§ 62 Absatz 2) bei der Einschätzung des betreffenden Ge-
schäftseinkommens zu Grunde zu legen.
Behufs Feststellung des Geschäftseinkommens steuerpflichtiger juristischer
Personen und Gesellschaften, welche ihren Sitz außerhalb des Großherzogthums
haben, sind die erforderlichen Auskünfte von den im Großherzogthume be-
stellten Vertretern (§ 6 Ziffer 3 des Gesetzes) einzuholen und die nothwendigen
Schätzungsunterlagen erforderlichen Falls durch Zuziehung von Sachverständigen
(§ 36 Absatz 1 des Gesetzes) zu beschaffen.
Versicherungs= und sonstige Gesellschaften, ingleichen Genossenschaften,
welche auf Gegenseitigkeit beruhen und ihren Geschäftsbetrieb lediglich und
ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, sind hinsichtlich ihres Geschäfts-