Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

224 
verbrauchten Gegenstände und Erzengnisse des eigenen Gewerbebetriebs (8 47 
Abs. 1 des Gesetzes) hinzuzurechnen. 
Nicht in Abzug zu bringen sind die etwaigen erst bei Feststellung des 
steuerpflichtigen Gesammteinkommens zu kürzenden Schuldzinsen (§ 12 des Ges.). 
Bei dieser Feststellung werden gewisse äußere Merkmale, z. B. der Um- 
fang der Geschäftsräume, die Lage derselben, die Zahl der beschäftigten Ge- 
werbsgehülfen, die Waarenversicherungssumme u. s. w., sowie die Vergleichung 
der verschiedenen Gewerbetreibenden mit einander und der Unterhaltungs= und 
Verbrauchsaufwand des einzelnen Steuerpflichtigen beachtenswerthen Anhalt 
bieten. 
8 66. 
Das steuerpflichtige Einkommen der im § 48 des Gesetzes genannten Ge- 
sellschaften, Genossenschaften, Anstalten und Personenvereine ist in Gemäßheit 
des § 47 Absatz 3 des Gesetzes einzuschätzen. Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien und eingetragene Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften haben alljährlich ihre Geschäftsberichte, Bilanzen oder Abschlüsse als- 
bald nach deren Fertigstellung dem Gemeindevorstande zuzusenden. 
Aus diesen Geschäftsberichten sind, wenn nöthig nach vorheriger weiterer 
Befragung der Vorstände dieser Gesellschaften u. s. w. die Gesammtbeträge 
festzustellen, welche als Zinsen oder Gewinnantheile unter die Mitglieder ver- 
theilt, zur Bildung von Reserve-Fonds, zur Erweiterung der Geschäftsanlagen, 
zur Schuldentilgung, zur Zahlung persönlicher Steuern und Abgaben und zu 
Gemeindeumlagen verwendet worden sind, und ist dieser Gesammtbetrag nach 
Kürzung des etwa darunter begriffenen, zur zweiten Abtheilung einzuschätzenden 
Grundeinkommens (§ 62 Absatz 2) bei der Einschätzung des betreffenden Ge- 
schäftseinkommens zu Grunde zu legen. 
Behufs Feststellung des Geschäftseinkommens steuerpflichtiger juristischer 
Personen und Gesellschaften, welche ihren Sitz außerhalb des Großherzogthums 
haben, sind die erforderlichen Auskünfte von den im Großherzogthume be- 
stellten Vertretern (§ 6 Ziffer 3 des Gesetzes) einzuholen und die nothwendigen 
Schätzungsunterlagen erforderlichen Falls durch Zuziehung von Sachverständigen 
(§ 36 Absatz 1 des Gesetzes) zu beschaffen. 
Versicherungs= und sonstige Gesellschaften, ingleichen Genossenschaften, 
welche auf Gegenseitigkeit beruhen und ihren Geschäftsbetrieb lediglich und 
ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, sind hinsichtlich ihres Geschäfts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.