225
einkommens überhaupt nicht und nur hinsichtlich ihres etwaigen Grundein—
kommens zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle einzuschätzen.
§ 67.
Zu dem zur dritten Abtheilung einzuschätzenden Einkommen aus Gewerbe
und Erwerb gehört auch das Einkommen der bei der Gesammt-Universität an-
gestellten Lehrer, Beamten und Diener aus selbstständigen Gewerbs-, Erziehungs-,
Krankenverpflegungs= und Pensions-Anstalten, ferner das Einkommen der Rechts-
anwälte, der Aerzte, Chirurgen und Hebammen, soweit solches nicht ständig
aus öffentlichen Kassen fließt und in Folge dessen aumeldungspflichtig ist, der
Kommissare für Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen, der Geometer,
der Lehrer und Lehrerinnen an Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten u. s. w.,
ingleichen die Wirthschaftserträge von Verwaltern öffentlicher Heil= oder Pflege-
anstalten, von Gefangenenwärtern u. s. w.
8 68.
Haussöhne, welche das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und den
Eltern im Geschäfte beistehen, kommen mit dem wirklichen Werthe ihrer Thätigkeit
zur Abschätzung, und ist hierbei außer Berücksichtigung zu lassen, ob und wie
ihnen ihre Dienstleistungen von den Eltern vergütet werden.
Auch Lehrlinge, soweit sie nicht zu den nach 8 15 Ziffer 3 des Gesetzes
vom 18. März 1869 hinsichtlich ihres Einkommens aus Gewerbs- und Geschäfts—
thätigkeit steuerfreien Schülern gehören, sind, wenn sie außer Wohnung und
Kost im Hause des Lehrherrn ein selbstständiges Erwerbseinkommen haben, wie
dies regelmäßig bei Lehrlingen der Baugewerken der Fall ist, hinsichtlich dieses
Erwerbseinkommens zur dritten Abtheilung einzuschätzen.
869.
Bei der Einschätzung des Feldgewerbe-Einkommens (§ 49 des Ges.)
ist lediglich der Werth der persönlichen Thätigkeit, welche der Wirthschafter
auf die Bewirthschaftung seiner Grundstücke verwendet, und der Werth der
etwaigen Mitthätigkeit seiner nicht besonders eingeschätzten Familienglieder
(5 42 Abs. 3 des Gesetzes) unter Zugrundlegung des Lohnes und des Werthes
der Naturalverpflegung, welcher hierfür fremden Arbeitskräften (Knechten, Mägden,
Tagelöhnern, Inspektoren, Verwaltern, Wirthschafterinnen) zu gewähren sein