Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

234 
oder ob vorerst noch Vorerörterungen zu veranlassen sind, bleibt zunächst dem 
pflichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden der Berufungs-Kommission überlassen. 
Der Berufungs-Kommission bleibt vorbehalten, soweit es ihr im einzelnen 
Falle geboten erscheint, von den ihr nach §§ 39, 40, 66 und 67 Absatz 2 
des Gesetzes zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen. 
Den zugezogenen Auskunftspersonen und Sachverständigen sind auf Ver- 
langen die durch das Sportelgesetz bestimmten Gebühren zu gewähren. 
§ 86. 
Bei den Eutscheidungen über eingewendete Berufungen ist nach § 65 des 
Gesetzes zu verfahren, und zugleich darüber zu erkennen, ob ein Steuer- 
pflichtiger, dessen Berufung als unbegründet erachtet worden ist, nach §§ 66 
Absatz 3 des Gesetzes zur Erstattung der durch seine Berufung herbeigeführten 
Auslagen (Gebühren für Anskunftspersonen und Sachverständige, Portoverläge 
u. s. w.) zu verurtheilen ist. 
Die Berufungs-Kommission ist berechtigt, Berufungen, in welchen die den 
Steuerpflichtigen beschwerenden Ansätze, ingleichen die Höhe aller Einkünfte 
desselben und der gesetzlich zulässigen Abzüge (§ 63 des Gesetzes) nicht näher 
bezeichnet sind, ohne Weiteres zu verwerfen. 
Findet die Berufungs-Kommission die Berufung im Betreff eines ein- 
zelnen Ansatzes begründet, die übrigen zur zweiten und dritten Abtheilung 
eingestellten Ansätze desselben Stenerpflichtigen dagegen in dem Maße zu niedrig 
bemessen, daß hierdurch der augefochtene Ansatz ganz oder theilweis ausge- 
glichen erscheint, so ist die Berufung, da solche nach § 62 des Gesetzes nur 
gegen die Einstellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens eingewendet 
werden kann, bezüglich insoweit als die Ausgleichung anzunehmen ist, zu ver- 
werfen. 
Die Entscheidungen sind mit kurzer Angabe der Gründe zu versehen. 
Die Eröffnung der Entscheidungen kann bei Anwesenheit der Betheiligten 
mündlich und hat andern Falls schriftlich zu erfolgen. 
§ 87. 
Ueber veränderte Feststellung angefochtener Einzelsteuerkapitale ist von dem 
Vorsitzenden der Berufungs-Kommission dem zuständigen Rechnungsamte Be- 
hufs Berichtigung der betreffenden Steuerrolle und der an die Stenereinnahme
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.