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oder ob vorerst noch Vorerörterungen zu veranlassen sind, bleibt zunächst dem
pflichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden der Berufungs-Kommission überlassen.
Der Berufungs-Kommission bleibt vorbehalten, soweit es ihr im einzelnen
Falle geboten erscheint, von den ihr nach §§ 39, 40, 66 und 67 Absatz 2
des Gesetzes zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen.
Den zugezogenen Auskunftspersonen und Sachverständigen sind auf Ver-
langen die durch das Sportelgesetz bestimmten Gebühren zu gewähren.
§ 86.
Bei den Eutscheidungen über eingewendete Berufungen ist nach § 65 des
Gesetzes zu verfahren, und zugleich darüber zu erkennen, ob ein Steuer-
pflichtiger, dessen Berufung als unbegründet erachtet worden ist, nach §§ 66
Absatz 3 des Gesetzes zur Erstattung der durch seine Berufung herbeigeführten
Auslagen (Gebühren für Anskunftspersonen und Sachverständige, Portoverläge
u. s. w.) zu verurtheilen ist.
Die Berufungs-Kommission ist berechtigt, Berufungen, in welchen die den
Steuerpflichtigen beschwerenden Ansätze, ingleichen die Höhe aller Einkünfte
desselben und der gesetzlich zulässigen Abzüge (§ 63 des Gesetzes) nicht näher
bezeichnet sind, ohne Weiteres zu verwerfen.
Findet die Berufungs-Kommission die Berufung im Betreff eines ein-
zelnen Ansatzes begründet, die übrigen zur zweiten und dritten Abtheilung
eingestellten Ansätze desselben Stenerpflichtigen dagegen in dem Maße zu niedrig
bemessen, daß hierdurch der augefochtene Ansatz ganz oder theilweis ausge-
glichen erscheint, so ist die Berufung, da solche nach § 62 des Gesetzes nur
gegen die Einstellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens eingewendet
werden kann, bezüglich insoweit als die Ausgleichung anzunehmen ist, zu ver-
werfen.
Die Entscheidungen sind mit kurzer Angabe der Gründe zu versehen.
Die Eröffnung der Entscheidungen kann bei Anwesenheit der Betheiligten
mündlich und hat andern Falls schriftlich zu erfolgen.
§ 87.
Ueber veränderte Feststellung angefochtener Einzelsteuerkapitale ist von dem
Vorsitzenden der Berufungs-Kommission dem zuständigen Rechnungsamte Be-
hufs Berichtigung der betreffenden Steuerrolle und der an die Stenereinnahme