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abgegebenen Steuerrollenreinschrift und zugleich dem Vorstande der Rechnungs—
Revision des Finanzdepartements wegen Berichtigung der an die Rechnungs—
Revision eingesendeten Steuerrollenreinschrift Nachricht zu geben.
Aus Anlaß von Entscheidungen der Berufungs-Kommission über Einzel-
steuerkapitale, welche zu den Zugangs= oder Nachtragslisten eingestellt sind
(§73 des Gesetzes), hat jedoch eine Berichtigung dieser inzwischen abgeschlossenen
Listen nicht zu erfolgen, und bleibt für solche Fälle besondere Steuer-Regelung
vorbehalten.
8 88.
Die Berufungs-Kommissionen haben die ihnen obliegenden Arbeiten
spätestens bis 30. Juni jeden Jahres zu beendigen. Nach Erledigung sämmt—
licher Berufungen hat der Vorsitzende die ergangenen Kommissions-Akten an
das Ministerialdepartement der Finanzen einzusenden, dagegen sämmtliche von
den Rechnungsämtern ihm zugesendeten Schriftstücke an diese zurückzugeben.
§ 89.
Beschwerden gegen Entscheidungen der Berufungs-Kommission wegen behaup-
teter unrichtiger Anwendung gesetzlicher oder Vollzugs-Vorschriften (8 68 des
Gesetzes) sind bei dem Rechnungsamte anzubringen, in dessen Bezirke die
Stenerpflicht zu erfüllen ist. Das Rechnungsamt hat diese Beschwerden unter
Beifügung der Akten dem Finanzdepartement des Staatsministeriums mit Bericht
vorzulegen.
) Ab= und Zugänge.
5 90.
Ueber die im ersten Halbjahre vorgekommenen Abgänge ist für jeden
Ort eine Abgangsliste für das zweite Halbjahr aufszustellen.
In diese Abgangsliste sind, und zwar mit ihrem Gesammtsteuer-
kapitale einzustellen:
1. diejenigen Personen, welche ein in der ersten Abtheilung verzeichnetes
Einkommen gänzlich abgemeldet oder verändert (mit einem höheren oder
geringeren Betrage) angemeldet haben;
2. diejenigen zur dritten Abtheilung eingeschätzten Personen, deren
gesammtes Geschäfts-, Erwerbs-, Arbeits-, Dienst= oder sonstiges in dieser
Abtheilung eingeschätztes Einkommen im ersten Halbjahre überhaupt
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