Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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erloschen, oder in Folge Wegzugs in einen andern Ort innerhalb oder 
außerhalb des Großherzogthums an dem bisherigen Wohn= oder Aufent- 
haltsorte nicht weiter stenerpflichtig ist; 
3. diejenigen Personen, welche beim Beginne des Jahres ungesetzlich ein- 
geschätzt worden sind; 
4. diejenigen Steuerpflichtigen, welche ihr etwaiges Dienst= oder Arbeits- 
verhältniß, rücksichtlich dessen sie beim Beginne des Jahres eingeschätzt 
worden sind, im ersten Halbjahre aufgegeben und einen selbstständigen 
Geschäfts= oder Gewerbebetrieb begründet haben oder welche 
neben ihrem beim Jahresbeginne eingeschätzten Geschäfte oder an dessen 
Stelle ein gänzlich neues Geschäft begründet haben. 
Dagegen hat eine Einstellung zur Abgangsliste nicht Statt zu finden, 
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Grundbesitz im ersten Halbjahre ganz oder 
zum Theil veränßert hat, und bleibt in soweit dessen Steuerpflicht für das 
zweite Halbjahr bestehen. 
§ 91. 
Wenn ein Steuerpflichtiger im Laufe des ersten Halbjahres stirbt, ist das 
mit dessen Ableben erlöschende Einkommen aus persönlicher Thätigkeit (Arbeits-, 
Dienst= 2c. Einkommen), dagegen nicht auch dessen etwaiges Grundeinkommen 
in Abgang zu bringen, das Einkommen desselben aus dem Betriebe eines 
Geschäfts oder Gewerbes aber nur dann als erloschen anzusehen und 
in Abgang zu stellen, wenn dieses Geschäft oder Gewerbe nicht beim Beginne 
des zweiten Halbjahres von den Erben oder einem derselben weiter betrieben wird. 
Soweit das Stenerkapital eines Verstorbenen nicht in Abgang zu bringen 
ist, bleiben rücksichtlich desselben dessen Erben steuerpflichtig. 
§ 92. 
Die Einstellung von Abgängen in der ersten Abtheilung (§ 90 Ziffer 1) 
hat vom Rechnungsamte auf Grund der nach § 29 aufzustellenden besonderen 
Ab= und Zugangsverzeichnisse zu erfolgen. 
Behufs Einstellung der sonstigen Abgänge ist von der Stenereinnahme 
jedes Ortes auf Grund ihrer eigenen Kenntniß und der ihr in dieser Bezie- 
hung vom Gemeindevorstande zu gebenden Nachrichten ein Verzeichniß der- 
jenigen Personen aufzustellen, deren Steuerpflicht nach § 90 Ziffer 2, 3 und 4 für 
das zweite Halbjahr erloschen ist.
	        
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