Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, bleibt vorbehalten, 
den Rechnungsämtern und durch diese den Gemeindevorständen und Schätzungs- 
Kommissionen etwa weiter nöthige Anordnungen, Verfügungen und Unter- 
weisungen zur Ausführung des neurevidirten Einkommensteuergesetzes zu erlassen. 
§ 99. 
Gegenwärtige Verordnung tritt vorbehältlich der Anwendung derselben 
auf die zur Ausführung des neurevidirten Einkommensteuergesetzes erforderlichen 
Vorarbeiten und Vorbereitungen gleichzeitig mit dem ebengedachten Einkommen- 
steuergesetze in Kraft. Die zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine 
direkte Einkommensteuer erlassene Verordnung vom 19. November 1869 und 
der Nachtrag hierzu vom 11. November 1874 tritt mit diesem Zeitpunkte 
außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Schloß Wartburg, am 13. Oktober 1883. 
Carl Alexander. 
- Stichling. v. Groß. Vollert.
	        
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