Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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liegende  Vereinbarung  der  Körperschaftsbehörde  und  des  Beamten  kann  jedoch  der  Werth
einer  dem  letzteren  eingeräumten  freien  Dienstwohnung  bis  zum  Höchstbetrag  von  400  M.
als  pensionsberechtigter  Einkommenstheil  erklärt  werden.

Ist  unter  dem  festen  Gehalt  eines  Beamten  die  Entschädigung  für  Amtsaufwand
(Reisekosten  und  dergleichen)  inbegriffen,  so  wird  ein  der  Höhe  des  durchschnittlichen
Aufwands  entsprechender  Betrag  von  ersterem  in  Abzug  gebracht.

Art.  10.

Für  diejenigen  Beamten,  deren  dienstliches  Einkommen  ganz  oder  vorzugsweise  aus
unständigen  Bezügen  besteht,  ist  durch  die  Körperschaftsbehörde  der  durchschnittliche
Jahresbetrag  dieser  Bezüge  nach  Abzug  des  etwa  daraus  zu  bestreilenden  Amtsaufwands
in  fester  Summe  als  pensionsberechtigtes  Einkommen  zu  bestimmen.

Art.  11.

Bei  den  Verwaltungsaktuaren  bildet  die  Summe  der  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung
  festgestellten  Aversalbelohnungen  für  die  regelmäßig  vorkommenden  Geschäfte
nach  Abzug  der  darunter  begriffenen,  nöthigenfalls  von  der  Kreisregierung  festzustellenden
Entschädigung  für  Reisekosten,  sowie  für  etwaige  Gehilfenhaltung  oder  sonstigen  Amtsaufwand
  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Nuhegehalts.

Art.  12.

Wenn  sich  das  dienstliche  Einkommen  eines  Körperschaftsbeamten  ohne  eigenes  Verschulden
  während  seiner  Dienstzeit  vermindert  hat,  so  ist  auf  seinen  Antrag  der  Berechnung
  des  Ruhegehalts  anstatt  des  im  letzten  Dienstjahre  bezogenen  Gehalts  der  durchschnittliche
  jährliche  Betrag  des  während  seiner  pensionsberechtigten  Dienstzeit  bezogenen,
nach  den  Bestimmungen  der  Art.  9  bis  11  aurechenbaren  dienstlichen  Einkommens  zu
Grunde  zu  legen.

Art.  13.

Wenn  ein  Beamter  mehrere  seine  Theilnahme  an  der  Pensionskasse  begründende
Aemter  versieht,  so  wird  im  Fall  seiner  Zuruhesetzung  der  Ruhegehalt  für  das  aus
jedem  dieser  Aemter  fließende  dienstliche  Einkommen  nach  Vorschrift  der  Art.  9  bis  12
besonders  berechnet.

Art.  14.

Der  Ruhegehalt  beträgt  bei  angetretenem  zehntem  Dienstjahre,  sowie  im  Falle  des

Art.  5  Abs.  3  40  Prozent  der  pensionsberechtigten  Bezüge  des  Beamten.