Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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F. 
  
Zum Zwecke der Eink st veranl g werden Sie hiermit aufgefordert, nach 
Maßgabe der Bestimmungen in 8 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 1883 die in 
Ihrem Dienste stehenden oder von Ihnen ständig beschäftigten Personen und das von Ihnen 
herrührende Einkommen derselben durch gehörige Ausfüllung des nachfolgenden Formulars 
genau und wahrheitsgetren anzugeben und diese Angabe bei Vermeidung einer Geld- 
strafe bis zu 50 Mark (§ 83 Ziffer 1 des Gesetzes) binnen acht Tagen vom Empfange 
dieser Zufertigung an gerechnet, bei der unterzeichneten Stelle einzureichen. 
Zugleich wird bemerkt, daß nach 8 83 Ziffer 2 des vorgedachten Gesetzes mit Geld- 
strafe bis zu 50 Mark belegt werden kann, wer bei diesen Angaben in wesentlichen Punkten 
wissentlich unwahre thatsächliche Angaben macht. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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