Regierungs-BVlatt
Großherzogthun
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 24. 6 Weimar. 28. Dezember 1883.
Inhalt: Gesee# ntwurk, betreffend Nochrrag zur Gemeinde- O##ng des —— vom 21. Juni 1871,
1. — Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung der bei der Gesammt-Universilät zu
Jae enzende Kommissionen für Prüfung der Aerzte und aner betrefsend, Seite 287.
(991 Gesetz, betreffend Nachtrag zur Gemeinde-Ordnung des Großherzogthums vom 24. Juni 1874;
vom 21. Dezember 1883
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtags in Abänderung
der Gemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1874 beziehungsweise zusätzlich zu der-
selben Folgendes:
Zu Art. 34.
Ziffer 2 dieses Artikels wird dahin geändert:
„Denjenigen physischen und juristischen Personen, sowie den nach Art. 126
stenerpflichtigen Kommandit= und Aktien-Gesellschaften und ähnlichen Erwerbs-
vereinen, deren der Gemeindesteuer des betreffenden Ortes unterworfenes Ein-
kommen (Art. 126, 127 fg.) das gemeindesteuerpflichtige Einkommen eines der
drei mit den höchsten Einkommenbeträgen gemeindestenerpflichtigen Bürger des
Ortes übersteigt, ohne daß dieselben nach Vorstehendem schon im Besitze des
Stimmrechts sind."“
1883 46