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welcher Betrag von dem herabgesetzten oder erhöhten Ansatze des Gesammt-
Einkommens für das an dem anderen Orte eingeschätzte Einkommen der zweiten
und dritten Abtheilung und welcher Betrag für das übrige Einkommen zu
gelten hat.
Sofern und soweit die Beitragspflichtigen ein in der Staats-Steuerrolle
des Orts nicht eingetragenes Einkommen beziehen, treten nachfolgende Be—
stimmungen ein:
1. Das an einem andern Orte, als an dem für die Erfüllung der Staats-
Stenerpflicht zuständigen Orte eingeschätzte, in die Staats-Stenerrolle des letzteren
Orts übertragene Einkommen aus Grund und Boden und aus Gebänden, sowie
aus Gewerbebetrieb ist an dem Orte, an welchem nach § 7 des angezogenen
Gesetzes die Einschätzung zu erfolgen hatte, gemeindesteuerpflichtig. Bei der
Veranlagung dieses Einkommens zur Gemeindesteuer ist der in die Staats-
Steuerrolle des für die Erfüllung der Staats-Stenerpflicht zuständigen Orts
übertragene Ansatz desselben zu Grunde zu legen.
2. Beitragspflichtige sind mit ihrem Einkommen aus Grundbesitz und
Gewerbebetrieb außerhalb des Gemeindebezirks — ohne Unterschied, ob dies
Einkommen nach Ziffer 1 schon in einer anderen Gemeinde des Großherzog-
thums zur Versteuerung herangezogen ist —, sowie mit ihrem nicht staats-
steuerpflichtigen Einkommen aus Nichtgrundbesitz überhaupt nur insofern und
insoweit zur Gemeinde-Steuer heranzuziehen, als das gedachte Einkommen, neben
dem zu der Staats-Steuerrolle des Orts etwa gezogenen Einkommen, zur Er-
füllung des Aufwandes für den Haushalt im Gemeindebezirk für erforder-
lich zu erachten ist.
Die Ermittelung und Feststellung des hiernach zur Gemeindesteuer heran-
zuziehenden Betrags erfolgt durch die Stenerschätzer des Orts unter ent-
sprechender Anwendung der für die Einschätzung des staatssteuerpflichtigen
Einkommens gegebenen Vorschriften (s. Art. 127).
Der Gemeinderath bezüglich die Gemeinde-Versammlung kann von der
Beiziehung dieses Einkommens (unter Ziffer 2) zur Gemeinde-Stener überhaupt
oder zum Theil absehen.
3. Bei Eisenbahnen wird deren auf das vorausgegangene Betriebsjahr
für den Betrieb derselben innerhalb des Großherzogthums festgestellter Rein-
ertrag auf die einzelnen Ortschaften vertheilt. Die Regelung dieses Verhält-
nisses erfolgt durch besonderes Gesetz oder durch Verordnung.
4. Bei steuerfreien Grundbesitzungen innerhalb des Gemeinde-
bezirks ist der als Maßstab ihrer Veranlagung zu Gemeindelasten dienende
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