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schusses dergestalt Anwendung, daß diese Beschwerden an das Staats-Ministerium,
Departement des Innern, zu richten sind.“
Art. 127e.
Ein weiterer Artikel ist einzuschalten wie folgt:
„Die Umlegung der in Geld bestehenden Gemeindelasten nach Maßgabe
des zur Gemeindestenerrolle eingezeichneten Einkommens hat — vorbehältlich
der Bestimmung in Art. 134 — für jeden Beitragspflichtigen mit dem gleichen
Prozentsatze zu erfolgen."
(Art. 128 unverändert.)
Zu Art. 129
wird der zweite Absatz dahin geändert:
„Dergleichen Aufwände (a und b) sind auf die Betheiligten nach Ver-
hältniß des Vortheils oder nach Verhältniß der betroffenen Grundstücke be-
züglich der Höhe des gemeindesteuerpflichtigen Grund-Einkommens von denuselben
auszuschlagen."“
(Art. 130— 133 unverändert.)
Art. 134
wird abgeändert wie folgt:
„Wenn es eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten
nicht nach den Grundsätzen, welche für die Ermittelung und Feststellung des
zur Staatsbesteuerung zu ziehenden Einkommens bezüglich für die Stener-
veranlagung selbst bestehen, sondern nach einem andern, dem Grundsatz der
Gleichheit und Leistungsfähigkeit des Einzelnen entsprechenden Maßstabe ein-
treten zu lassen, so bedarf es hierzu besonderer Regelung im Wege des Orts-
statuts.“
Art. 135
wird im zweiten Absatze dahin abgeändert:
„Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen oder Verwendungen,
welche in der Verpflichtung der Gemeinde und im Gemeindezwecke begründet,
durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, findet Bernfung
der Betheiligten hinsichtlich der Aufbringungsweise der diesfallsigen Kosten
dann statt, wenn eine Neuanlage oder doch die wesentliche Umänderung einer
bestehenden Anlage beabsichtigt wird, die Kosten dieser Herstellung ganz oder
zum Theil durch Umlagen ausfgebracht werden sollen und die zu diesem
Zwecke auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge