Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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schusses dergestalt Anwendung, daß diese Beschwerden an das Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, zu richten sind.“ 
Art. 127e. 
Ein weiterer Artikel ist einzuschalten wie folgt: 
„Die Umlegung der in Geld bestehenden Gemeindelasten nach Maßgabe 
des zur Gemeindestenerrolle eingezeichneten Einkommens hat — vorbehältlich 
der Bestimmung in Art. 134 — für jeden Beitragspflichtigen mit dem gleichen 
Prozentsatze zu erfolgen." 
(Art. 128 unverändert.) 
Zu Art. 129 
wird der zweite Absatz dahin geändert: 
„Dergleichen Aufwände (a und b) sind auf die Betheiligten nach Ver- 
hältniß des Vortheils oder nach Verhältniß der betroffenen Grundstücke be- 
züglich der Höhe des gemeindesteuerpflichtigen Grund-Einkommens von denuselben 
auszuschlagen."“ 
(Art. 130— 133 unverändert.) 
Art. 134 
wird abgeändert wie folgt: 
„Wenn es eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten 
nicht nach den Grundsätzen, welche für die Ermittelung und Feststellung des 
zur Staatsbesteuerung zu ziehenden Einkommens bezüglich für die Stener- 
veranlagung selbst bestehen, sondern nach einem andern, dem Grundsatz der 
Gleichheit und Leistungsfähigkeit des Einzelnen entsprechenden Maßstabe ein- 
treten zu lassen, so bedarf es hierzu besonderer Regelung im Wege des Orts- 
statuts.“ 
Art. 135 
wird im zweiten Absatze dahin abgeändert: 
„Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen oder Verwendungen, 
welche in der Verpflichtung der Gemeinde und im Gemeindezwecke begründet, 
durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, findet Bernfung 
der Betheiligten hinsichtlich der Aufbringungsweise der diesfallsigen Kosten 
dann statt, wenn eine Neuanlage oder doch die wesentliche Umänderung einer 
bestehenden Anlage beabsichtigt wird, die Kosten dieser Herstellung ganz oder 
zum Theil durch Umlagen ausfgebracht werden sollen und die zu diesem 
Zwecke auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge
	        
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