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I.
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume
vorzugsweise zu entrichtenden Stenern (alte Landsteuern, alte Grund-
steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden
gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Als indirekte Stenern außer und neben den auf der Verfassung und
Gesetzgebung des Deutschen Reichs bernhenden und in die Reichskasse
fließenden indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Zöllen, der Tabacks-
steuner, Rübenzuckersteuer, Salzsteuer, Branntweinsteuer, Brau-
steuer, den Uebergangsabgaben von Brauntwein und Bier, dem
Spielkartenstempel, der Wechselstempelstener, der statistischen Ge-
bühr und der Stempelabgabe für Werthpapiere, Schlußnoten, Rechnungen
und Lotterieloose, welche im Großherzogthume, — was die Steuer und die
Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier aulangt, jedoch mit Ausnahme
des Vordergerichts Ostheim —, nach Maßgabe der bestehenden und künftig er-
gehenden Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen:
1. die Kontrole-Abgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund des
Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Verordnung
vom 20. November 1867 und der Bekanntmachung vom 5. Februar
1868;
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom
12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. Dezember 1853 und
vom 10. Februar 1868;
3. die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach dem
Gesetze vom 12. April 1877 und nach den in Folge von Verträgen
und Vereinbarungen mit außerdeutschen Staaten getroffenen oder weiter
zu treffenden Anordnungen;
4. in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ostheim
mit Ausnahme des Ortes Melpers:
a) der Malzaufschlag,
b) der Branutweinaufschlag,
c) die Uebergangsabgaben von Branntwein, Bier und ge-
schrotenem Malze,