Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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zu a, b, c nach den auf Grund des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843 im 
Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich Bayeri- 
schen Gesetzen und Verordnungen. 
III. 
An allgemeiner direkter Steuer im gesammten Großherzog- 
thume: 
1. an Einkommensteuer von dem nach dem revidirten Gesetze über die Stener- 
verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869, sowie den Nach- 
trägen hierzu und nach dem neurevidirten Gesetze über die allgemeine 
Einkommensteuer vom 10. September 1883 zu ermitteluden und festzu- 
stellenden steuerpflichtigen Gesammteinkommen der im Großherzogthume 
der Besteuerung unterliegenden physischen und juristischen Personen, Per- 
sonenvereine, Genossenschaften, Gesellschaften, Gemeinschaften, Stiftungen, 
Anstalten und erwerbsfähigen Vermögensmassen mit folgenden neun Stener- 
stufen: 
I. Steuerstufe: 1,/2 von 100 bei einem Einkommen bis 490 .¼ einschl. 
II. „ 1,, „ 100 „ „ „ von 500— 690 . 
III. „ 2,0 „ 100 „ „ „ „ 700— 990 „ 
IV. „ 2, „ 100 „ „ „ „ 1000—1490 „ 
V. „ 2,8 „ 100 „ „ » „ 1500—2990 „ 
VI. „ 2 „ 100 „ „ » „ 3000—4990 „ 
VII. „ 3,0 „ 100 „ „ „ „ 5000—6990 „ 
VIII. „ 3,.2 „ 100 „ „ „ „ 7000—8990 „ 
IX. „ 3,4 „ 100 „ „ „ „9000 .M und mehr. 
Die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von Grundstücken, 
Gewerbs-Anstalten und gewerblichen Niederlassungen haben jedoch ihr im Groß— 
herzogthume steuerpflichtiges Gesammt-Einkommen, sofern es in den Steuer— 
stufen I oder ll zu versteuern ist, durchweg mit zwei vom Hundert zu ver- 
stenern. 
2. von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume nach 
Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen darüber. 
Indem Wir dieser Stenerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion 
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes 
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816,
	        
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