291
zu a, b, c nach den auf Grund des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843 im
Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich Bayeri-
schen Gesetzen und Verordnungen.
III.
An allgemeiner direkter Steuer im gesammten Großherzog-
thume:
1. an Einkommensteuer von dem nach dem revidirten Gesetze über die Stener-
verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869, sowie den Nach-
trägen hierzu und nach dem neurevidirten Gesetze über die allgemeine
Einkommensteuer vom 10. September 1883 zu ermitteluden und festzu-
stellenden steuerpflichtigen Gesammteinkommen der im Großherzogthume
der Besteuerung unterliegenden physischen und juristischen Personen, Per-
sonenvereine, Genossenschaften, Gesellschaften, Gemeinschaften, Stiftungen,
Anstalten und erwerbsfähigen Vermögensmassen mit folgenden neun Stener-
stufen:
I. Steuerstufe: 1,/2 von 100 bei einem Einkommen bis 490 .¼ einschl.
II. „ 1,, „ 100 „ „ „ von 500— 690 .
III. „ 2,0 „ 100 „ „ „ „ 700— 990 „
IV. „ 2, „ 100 „ „ „ „ 1000—1490 „
V. „ 2,8 „ 100 „ „ » „ 1500—2990 „
VI. „ 2 „ 100 „ „ » „ 3000—4990 „
VII. „ 3,0 „ 100 „ „ „ „ 5000—6990 „
VIII. „ 3,.2 „ 100 „ „ „ „ 7000—8990 „
IX. „ 3,4 „ 100 „ „ „ „9000 .M und mehr.
Die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von Grundstücken,
Gewerbs-Anstalten und gewerblichen Niederlassungen haben jedoch ihr im Groß—
herzogthume steuerpflichtiges Gesammt-Einkommen, sofern es in den Steuer—
stufen I oder ll zu versteuern ist, durchweg mit zwei vom Hundert zu ver-
stenern.
2. von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume nach
Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen darüber.
Indem Wir dieser Stenerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816,