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Der im Abdrucke angefügte Artikel 1 des Königlich Bayerischen Gesetzes
vom 20. d. Mts., den Malzaufschlag betreffend, findet vom 1. Januar 1884
an auch im Vordergerichte Ostheim, d. h. in dem Bezirke des Amtsgerichtes
Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz verfassungsmäßig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 28. Dezember 1883.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Gesetz, den Malzaufschlag und die vrovisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884
etreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt: Art.1
rt. 1.
Die im Gesetze vom 28. März 1882, den Malzaufschlag betreffend, festgesetzte Er-
höhung des Aerarialmalzaufschlages von vier auf sechs Mark vom Hektoliter des zur Bier-
bereitung bestimmten Malzes wird vorbehaltlich der definitiven Bestimmung des Finanzgesetzes
über die Höhe des in der XVII. Finanzperiode zu erhebenden Aerarialmalzaufschlages auf die
Dauer der Monate Jannar mit März 1884 verlängert.
Gegeben zu Linderhof, den 20. Dezember 1883.
Ludweig.
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.