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tragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Spar-
kassen:
von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen;
9) Zinsen und Gewinnantheile von Kapitalien aller Art einschließlich
von Aktien, Antheilen an Kommanditgesellschaften, Loosen zu
Lotterieanleihen u. s. w., in gleichen Leibrenten:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß
der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren Sitz im
Großherzogthume haben, ingleichen
b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche
ohne Wohnsitz in einem zum deutschen Reiche gehörigen Lande ihren
Aufenthalt außerhalb des Reiches nehmen, so lange dieselben nicht
zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates besitzen, in
welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben,
mit Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuerpflichtigen
Zinsen und Gewinnantheilen von denjenigen Kapitalien, welche und so lange die-
selben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außerhalb des
Reichsgebietes an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt
oder hinterlegt worden sind;
c) von Fremden insoweit, als solche Kapitalien von ihnen in Folge
eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume
an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt oder
hinterlegt worden sind.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anmeldung sind nur diejenigen
Zinsen und Gewinnantheile, welche von inländischen Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsge-
nossenschaften unter die Mitglieder vertheilt werden und daher nach § 48 des
Gesetzes vom 10. September 1883 als Theil des Reingewinns bei der Ein-
schätzung dieser Gesellschaften und Genossenschaften zu berechnen sind.
10) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Per-
sonen, Vereine u. s. w., und ohne Unterschied des Wohnsitzes oder
des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten.