Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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tragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Spar- 
kassen: 
von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen; 
9) Zinsen und Gewinnantheile von Kapitalien aller Art einschließlich 
von Aktien, Antheilen an Kommanditgesellschaften, Loosen zu 
Lotterieanleihen u. s. w., in gleichen Leibrenten: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß 
der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren Sitz im 
Großherzogthume haben, ingleichen 
b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche 
ohne Wohnsitz in einem zum deutschen Reiche gehörigen Lande ihren 
Aufenthalt außerhalb des Reiches nehmen, so lange dieselben nicht 
zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates besitzen, in 
welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben, 
mit Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuerpflichtigen 
Zinsen und Gewinnantheilen von denjenigen Kapitalien, welche und so lange die- 
selben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außerhalb des 
Reichsgebietes an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt 
oder hinterlegt worden sind; 
c) von Fremden insoweit, als solche Kapitalien von ihnen in Folge 
eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume 
an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt oder 
hinterlegt worden sind. 
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anmeldung sind nur diejenigen 
Zinsen und Gewinnantheile, welche von inländischen Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsge- 
nossenschaften unter die Mitglieder vertheilt werden und daher nach § 48 des 
Gesetzes vom 10. September 1883 als Theil des Reingewinns bei der Ein- 
schätzung dieser Gesellschaften und Genossenschaften zu berechnen sind. 
10) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf 
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs- 
angehöriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Per- 
sonen, Vereine u. s. w., und ohne Unterschied des Wohnsitzes oder 
des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten.
	        
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