Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Malzaufschlag betreffend, im Vordergerichte Ostheim bleibt forthin als 
definitives Gesetz in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 7. März 1883. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
(211 Vierter Nachtrag zu dem Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850, die 
Gewährung von Pensionen an widerruflich angestellte Staatsdiener und an Witwen und Waisen 
solcher Staatsdiener betreffend; vom 7. März 1883. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Betreff der Gewährung von Pensionen an widerruflich angestellte 
Staatsdiener und an Witwen und Waisen solcher Staatsdiener nachträglich 
zu dem Gesetz über den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850 und zu dem 
Gesetz über Pensionirung der Witwen und Weisen verstorbener Staatsdiener 
vom 6. April 1821 an Stelle und in Ergänzung der desfallsigen, bisher be- 
standenen Verabschiedungen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§5 1. 
Einem Staatsdiener, welcher aus einer unwiderruflichen Anstellung im 
inländischen Staatsdienste in eine widerrufliche übergetreten ist, bleibt der 
Pensionsanspruch, den derselbe in der früheren Anstellung für sich und für 
seine Hinterbliebenen erworben, auch in der neuen Anstellung erhalten. 
Nach dem Ermessen Unserer Staatsregierung kann jedoch die Pension
	        
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