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eines solchen Staatsdieners und diejenige seiner Hiuterbliebenen nach dem
Gehalte der provisorisch verwalteten Stelle dann bemessen werden, wenn die
voransgegangene unwiderrufliche Anstellung mit einem pensionsfähigen Dienst-
einkommen von geringerem Betrage verbunden war.
§ 2.
Auch im Uebrigen kann nach dem Ermessen Unserer Staatsregierung
einem widerruflich angestellten Diener, insofern derselbe im Ganzen mindestens
eine dreijährige Dienstzeit, wie solche sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
über den Großherzoglichen Staatsdienst berechnet, zurückgelegt und sich während
der Zeit seiner Anstellung im Großherzoglichen Staatsdienste fortdauernd zur
Zufriedenheit geführt hat, und ebenso den Hinterbliebenen eines solchen
Dieners unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Pension bis zum
vollen gesetzlichen Betrage gewährt werden.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. März 1883.
Carl Alerander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(22) I. Nach § 31 der Ministerial-Verordnung zur Regelung des
Verkehrs auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen
vom 17. August 1882 — Regierungsblatt Seite 114 — tritt die ge-
nannte Verordnung in Ansehung der Bestimmungen in den 88 2 und 4a und b
derselben mit dem 1. April dieses Jahres in Kraft. Da sich jedoch er-
geben hat, daß die Vorbereitungen, welche erforderlich sind, um die betreffenden
Verkehrsmittel in Uebereinstimmung mit den gedachten Vorschriften zu setzen,
noch nicht allenthalben so weit gediehen sind, um die letzteren ohne Beein-
trächtigung des Verkehrs schon mit dem bezeichneten Zeitpunkte in Kraft treten
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