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lassen zu können, so sieht sich das unterzeichnete Staatsministerium veranlaßt,
den Einführungstermin für die fraglichen Bestimmungen, wie hierdurch geschieht,
bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres zu verlängern.
Man unterläßt jedoch nicht, hierbei ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
in Anbetracht der Wichtigkeit der in Rede stehenden Vorschriften für die Er-
haltung der öffentlichen Straßen sowie des Umstandes, daß die wesentlicheren
derselben in den meisten der benachbarten Staaten sich schon seit längerer
Zeit in Kraft befinden, eine weitere Erstreckung des Einführungstermins über
den neubestimmten Zeitpunkt hinaus unter keinen Umständen stattfinden wird,
wie auch in Ansehung mehrerer anderer Bestimmungen der Eingangs gedachten
Ministerial-Verordnung, deren Abänderung in verschiedenen anher gelangten
Gesuchen beantragt worden ist, das unterzeichnete Staatsministerium zu ander-
weiten Entschließungen sich nicht in der Lage gesehen hat.
Weimar, den 1. März 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(23) II. Zur thnnlichsten Beschleunigung des durch Verordnung vom
15. August 1879 (Regierungsblatt, Seite 450) vorgeschriebenen Verfahrens
beim Auffinden todter Personen wird im Interesse rechtzeitiger Ablieferung
von Selbstmörderleichen an die Anatomie zu Jena Nachfolgendes hierdurch
verordnet:
J.
Die unter Ziffer III, 1 und 2, der Verordnung vom 15. August 1879
beim Auffinden todter Personen vorgeschriebene Benachrichtigung des Physikus
— eventuell des nächsten Arztes — und des betreffenden Amtsrichters —
eventuell des Staatsanwalts beim betreffenden Landgericht — ist immer
sofort und zwar womöglich auf telegraphischem Wege zu bewirken.
II.
Findet der zufolge Ziffer IV der nurgedachten Verordnung ungesäumt
an Ort und Stelle zur Besichtigung der betreffenden Leiche gekommene Arzt,